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Datenschutz nach Verkehrs­unfall

(red/dpa). Grundsätzlich darf die gegnerische Verkehrs­haft­pflicht­ver­si­cherung das vom Unfall­ge­schä­digten eingeholte Gutachten überprüfen lassen. Sie muss aber wegen des Datenschutzes Auskunft darüber geben, welche persön­lichen Daten weiter­gegeben und bei ihr gespeichert wurden.

Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, Löschungs­an­sprüche auch gegenüber dem Gutachter prüfen zu können. Dies hat das Amtsgericht Bremen bereits 2013 klarge­stellt: Die Kfz-Versicherung muss Auskunft über die gespei­cherten und weiter­ge­gebenen persön­lichen Daten des Geschä­digten erteilen. Es sei denn, es gibt eine Verein­barung über die Speicherung und Weitergabe der Daten. Sonst liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Verkehrs­unfall und Gutachten des Geschä­digten

Nach einem Unfall holte der Geschädigte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein, das er an die gegnerische Versicherung (HUK-Coburg) schickte. Diese wollte das Gutachten überprüfen lassen und schickte es an die Dekra. Das Gutachten enthielt auch Angaben mit personen­be­zogenen Daten.

Der Geschädigte wollte von der Versicherung wissen, welche Daten dort gespeichert sind und welche weiter­gegeben wurden. Dies sei nötig, um prüfen zu können, ob er verlangen könne, sie zu löschen.

Verstoß gegen Datenschutz: Auskunfts- und Löschungs­an­spruch

Die Versicherung muss voll umfänglich darüber informieren, welche Daten sie gespeichert und weiter­gegeben hat, entschied das Gericht. Es liege ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Der Betroffene müsse die Möglichkeit haben zu prüfen, welche Löschungs­an­sprüche er gegenüber Gutachter und Versicherung habe. 

Empfeh­lenswert kann es daher sein, eine Verein­barung über die Weitergabe und Speicherung der Daten zu treffen.

Amtsgericht Bremen am 12. März 2013 (AZ: 18 C 0156/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Datenschutzrecht Verkehrsrecht

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