Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, Löschungsansprüche auch gegenüber dem Gutachter prüfen zu können. Dies hat das Amtsgericht Bremen bereits 2013 klargestellt: Die Kfz-Versicherung muss Auskunft über die gespeicherten und weitergegebenen persönlichen Daten des Geschädigten erteilen. Es sei denn, es gibt eine Vereinbarung über die Speicherung und Weitergabe der Daten. Sonst liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Verkehrsunfall und Gutachten des Geschädigten
Nach einem Unfall holte der Geschädigte ein Sachverständigengutachten ein, das er an die gegnerische Versicherung (HUK-Coburg) schickte. Diese wollte das Gutachten überprüfen lassen und schickte es an die Dekra. Das Gutachten enthielt auch Angaben mit personenbezogenen Daten.
Der Geschädigte wollte von der Versicherung wissen, welche Daten dort gespeichert sind und welche weitergegeben wurden. Dies sei nötig, um prüfen zu können, ob er verlangen könne, sie zu löschen.
Verstoß gegen Datenschutz: Auskunfts- und Löschungsanspruch
Die Versicherung muss voll umfänglich darüber informieren, welche Daten sie gespeichert und weitergegeben hat, entschied das Gericht. Es liege ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Der Betroffene müsse die Möglichkeit haben zu prüfen, welche Löschungsansprüche er gegenüber Gutachter und Versicherung habe.
Empfehlenswert kann es daher sein, eine Vereinbarung über die Weitergabe und Speicherung der Daten zu treffen.
Amtsgericht Bremen am 12. März 2013 (AZ: 18 C 0156/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.08.2015