Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Datenschutz für Arbeit­nehmer – Arbeitgeber aufgepasst

Berlin (DAV). Welche Daten dürfen Arbeitgeber eigentlich von ihren Mitarbeitern erheben und vor allem speichern? Die Vorgaben des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG) sind so streng wie ungenau: Arbeitgeber dürfen personen­be­zogene Daten von Bewerbern oder Beschäf­tigten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit diese für die Entscheidung über die Einstellung oder Beendigung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nötig sind.

Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke

Die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) informiert über die Antwort der Bundes­re­gierung vom 24. April 2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Die Zulässigkeit der Erhebung dieser Daten setze demnach voraus, "dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist". Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter. Dies betrifft demnach die Recherche des (potentiellen) Arbeit­gebers nach Informa­tionen in den sozialen Netzwerken. „Arbeitgeber dürfen keine umfäng­lichen Dossiers über Mitarbeiter anlegen, die nichts mit der Tätigkeit als solcher zu tun haben“, erläutert Rechts­an­wältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht.

Die Bundes­re­gierung bekräftigt darin ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhand­lungen über eine Datenschutz-Grundver­ordnung auf EU-Ebene voranzu­treiben. Sollte man mit einem Abschluss der Verhand­lungen nicht in angemessener Zeit rechnen können, werde zunächst eine nationale Regelung zum Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz geschaffen, kündigte die Regierung an. „Wir dürfen also gespannt sein und werden das Thema begleiten“, so Auer-Reinsdorff weiter.

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht IT-Recht

Zurück