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Dashcam-Aufzeich­nungen kein gültiges Beweis­mittel

(red/dpa). Private Kamera­auf­nahmen eines Unfalls mit einer so genannten Dashcam dürfen vor Gericht nicht als Beweis­mittel herangezogen werden. Sie stellen einen schweren Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht der aufgenommenen Personen dar. Deren Interesse, über die Veröffent­lichung privater Daten – wie hier die Bilder – selbst zu bestimmen, überwiegt gegenüber dem Interesse, einen Unfall­hergang möglichst lückenlos zu klären.

Über eine entspre­chende Entscheidung des Landge­richts Heilbronn informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Kamera­auf­zeichnung über Unfall­hergang

Ein Motorrad- und ein Autofahrer kollidierten. Streit gab es über den Unfall­hergang und die Schuld der beteiligten Personen. Die Frau des Fahrers klagte als Halterin des Wagens vor Gericht: Die Motorrad­fahrerin sei zu schnell gefahren und habe zudem auf der linken Spur dauerhaft überholen wollen. Als Beweis wollte der Autofahrer die Aufzeich­nungen seiner im Wagen instal­lierten Dashcam vorlegen.

Die Klage blieb ohne Erfolg: Aus dem Gutachten des Sachver­ständigen sei weder auf eine überhöhte Geschwin­digkeit zu schließen noch darauf, dass die Motorrad­fahrerin dauerhaft auf der linken Spur habe überholen wollen. 

Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte

Die Aufzeich­nungen der Dashcam wiesen die Richter als Beweis­mittel zurück. Sie seien rechtlich nicht zulässig und daher zur weiteren Aufklärung des Unfalls nicht verwertbar.

Das Gericht betonte, dass die Kamera­aufnahme, von der die Motorrad­fahrerin nichts wusste, massiv in deren Persön­lich­keits­rechte eingreife. Denn diese Persön­lich­keits­rechte umfassten auch das Recht am eigenen Bild und die Entscheidung über Verwendung und Preisgabe persön­licher Daten. 

Verwendung in Ausnah­me­fällen möglich

Eine solche Verletzung des Persön­lich­keits­rechtes könne aber nur in Ausnah­me­fällen gerecht­fertigt sein. Als Beispiel nannte das Gericht Situationen, in denen jemand beweisen müsse, dass er in einer Notsituation oder in Notwehr gehandelt habe.

Darüber hinaus habe der Ehemann der Klägerin mit der Dashcam umfassende, heimliche Aufzeich­nungen des Verkehrs und damit einer Vielzahl von Personen gemacht. All diese Personen würden in ihrem Persön­lich­keitsrecht verletzt. Das gelte umso mehr, da auf den Filmen festge­halten werde, wann wer mit wem welche Straße und mit welchem Verkehrs­mittel passiert habe. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass die jeweilige Person sich nur kurzzeitig im Aufzeich­nungs­bereich aufhalte, wie das bei einer auf einen festen Ort gerichteten Kamera der Fall sei. Der Ehemann habe es schließlich selbst in der Hand, wie lange er jemanden aufzeichne und was er anschließend mit der gespei­cherten Aufnahme mache.

Landgericht Heilbronn am 03. Februar 2015 (AZ: I 3 S 19/14, 3 S 19/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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