Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heilbronn informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kameraaufzeichnung über Unfallhergang
Ein Motorrad- und ein Autofahrer kollidierten. Streit gab es über den Unfallhergang und die Schuld der beteiligten Personen. Die Frau des Fahrers klagte als Halterin des Wagens vor Gericht: Die Motorradfahrerin sei zu schnell gefahren und habe zudem auf der linken Spur dauerhaft überholen wollen. Als Beweis wollte der Autofahrer die Aufzeichnungen seiner im Wagen installierten Dashcam vorlegen.
Die Klage blieb ohne Erfolg: Aus dem Gutachten des Sachverständigen sei weder auf eine überhöhte Geschwindigkeit zu schließen noch darauf, dass die Motorradfahrerin dauerhaft auf der linken Spur habe überholen wollen.
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
Die Aufzeichnungen der Dashcam wiesen die Richter als Beweismittel zurück. Sie seien rechtlich nicht zulässig und daher zur weiteren Aufklärung des Unfalls nicht verwertbar.
Das Gericht betonte, dass die Kameraaufnahme, von der die Motorradfahrerin nichts wusste, massiv in deren Persönlichkeitsrechte eingreife. Denn diese Persönlichkeitsrechte umfassten auch das Recht am eigenen Bild und die Entscheidung über Verwendung und Preisgabe persönlicher Daten.
Verwendung in Ausnahmefällen möglich
Eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechtes könne aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Als Beispiel nannte das Gericht Situationen, in denen jemand beweisen müsse, dass er in einer Notsituation oder in Notwehr gehandelt habe.
Darüber hinaus habe der Ehemann der Klägerin mit der Dashcam umfassende, heimliche Aufzeichnungen des Verkehrs und damit einer Vielzahl von Personen gemacht. All diese Personen würden in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das gelte umso mehr, da auf den Filmen festgehalten werde, wann wer mit wem welche Straße und mit welchem Verkehrsmittel passiert habe. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass die jeweilige Person sich nur kurzzeitig im Aufzeichnungsbereich aufhalte, wie das bei einer auf einen festen Ort gerichteten Kamera der Fall sei. Der Ehemann habe es schließlich selbst in der Hand, wie lange er jemanden aufzeichne und was er anschließend mit der gespeicherten Aufnahme mache.
Landgericht Heilbronn am 03. Februar 2015 (AZ: I 3 S 19/14, 3 S 19/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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