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Das verschwundene Päckchen

(DAV). Im Allgemeinen haftet die Deutsche Post nicht, wenn ein Päckchen auf dem Postweg verlorengeht. Unter bestimmten Umständen kann sie aber dazu verpflichtet sein. Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.

Eine Frau verkaufte über eBay ein Paar Golfschuhe. Diese sandte sie per Post an den Käufer. Die Schuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an. Auch ein Nachfor­schungs­auftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag von der Post zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben gesandt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. In der Filiale weise sie in den Preisaus­hängen auch deutlich auf die AGB hing. Außerdem hätte man sie einsehen können.

Dagegen klagte die Kundin. Das Gericht entschied, dass die Post sich nicht auf den Haftungs­aus­schluss berufen könne, da die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht Bestandteil ihres Vertrages mit der Kundin geworden sei. Hierfür reiche ein Preisaushang nicht aus, in dessen Kleinge­drucktem zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfi­lialen einsehen können.“ Dieser Hinweis sei so versteckt, dass er leicht zu übersehen sei. Das gelte selbst dann, wenn die Geschäfts­be­din­gungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.

Amtsgericht München am 23. April 2013 (AZ: 262 C 22888/12)

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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