Eine Frau verkaufte über eBay ein Paar Golfschuhe. Diese sandte sie per Post an den Käufer. Die Schuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an. Auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag von der Post zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben gesandt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. In der Filiale weise sie in den Preisaushängen auch deutlich auf die AGB hing. Außerdem hätte man sie einsehen können.
Dagegen klagte die Kundin. Das Gericht entschied, dass die Post sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen könne, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil ihres Vertrages mit der Kundin geworden sei. Hierfür reiche ein Preisaushang nicht aus, in dessen Kleingedrucktem zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können.“ Dieser Hinweis sei so versteckt, dass er leicht zu übersehen sei. Das gelte selbst dann, wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.
Amtsgericht München am 23. April 2013 (AZ: 262 C 22888/12)
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