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Das „Recht“ zur Annahme der Erbschaft kann nicht gepfändet werden

(dpa/red). Hat ein Schuldner Forderungen gegen jemand anderen, kann der Gläubiger des Schuldners diese Forderungen pfänden und zu Geld machen. Gepfändet werden kann jeder Vermögenswert, der durch Verwertung zur Befrie­digung des Geldan­spruchs des Gläubigers führen kann. Darunter fallen jedoch nicht höchst­per­sönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind.

Ein Erbe kann, ohne einen Grund zu nennen, sein Erbe ausschlagen. Der Bundes­ge­richtshof hat bereits festge­stellt, dass ihm die Entscheidung über die Ausschlagung von niemanden genommen werden kann. Noch nicht entschieden wurde aber, ob dies auch bezüglich der Annahme einer Erbschaft gilt. Durch die Annahme der Erbschaft erhält der Erbe einen Vermögenswert, in den sein Gläubiger vollstrecken kann. Der Gläubiger hat also ein Interesse, dass der Erbe die Erbschaft annimmt.

Der Fall

Der gesetzliche Erbe war verschuldet. Um nicht seine Schulden mit dem Nachlass begleichen zu müssen, schlug er sein Erbe aus. Der Gläubiger des Schuldners, schrieb aber dem Nachlass­gericht, dass er beim Amtsgericht das Recht des Schuldners auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gepfändet habe. Der Gläubiger erklärte daher gegenüber dem Nachlass­gericht, dass der Schuldner seine Erbschaft annimmt. Als Nächstes wollte der Gläubiger dann in die Erbschaft des Schuldners vollstrecken.

Man kann das „Recht“ auf Annahme einer Erbschaft nicht pfänden.

Das OLG München gab dem Schuldner Recht: Bei dem zu pfändenden Recht muss es sich um ein Vermögensrecht handeln. Darunter fallen alle Rechte, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Verwertung zur Befrie­digung des Geldan­spruchs des Gläubigers führen kann. Davon ausgenommen sind aber unter anderem höchst­per­sönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind. Das Recht zur ausdrück­lichen Annahme der Erbschaft stellt ein solches von vornherein unpfändbares Recht dar. Dieses ist ähnlich dem „Recht“ zur Ausschlagung der Erbschaft, wozu der Bundes­ge­richtshof bereits entschieden hat, dass es höchst­per­sön­licher Natur ist: Es ist in der alleinigen persön­lichen Entscheidung des Schuldners, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Der Gläubiger kann also nicht für den Schuldner eine Erbschaft annehmen und sich sodann aus dem Nachlass befriedigen.

Oberlan­des­gericht München am 19. Januar 2015 (Az: 31 Wx 370/14

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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