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Das abgestellte Fahrrad – wer haftet beim Umfallen

(DAV). Wohin mit den Fahrrädern? Grundsätzlich dürfen Räder auf dem Gehweg abgestellt werden. Man muss aber auf andere Verkehrs­teil­nehmer Rücksicht nehmen. Fußgänger dürfen nicht behindert und Autos nicht durch umfallende Räder beschädigt werden. Wer was beweisen muss, wenn ein Auto beschädigt wird, hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.

Geht der Halter eines Autos davon aus, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, muss er das beweisen. Die Schuld des Radfahrers muss er eindeutig nachweisen, erläutern die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) das Urteil.

Das umgefallene Rad

Eine Münchnerin stellte den BMW Mini ihres Vaters ab. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des Pkw gefallen war. Der Eigentümer hatte es auf dem Gehweg abgestellt. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf.

Die Reparatur des BMW kostete 1.745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Rad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschä­digung von Kraftfahr­zeugen ausgeschlossen sei. Der Radfahrer hätte einen angemessenen Sicher­heits­abstand einhalten müssen. Der Eigentümer des Rades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.

Der Richter des Amtsge­richts wies die Klage ab

Zwar habe der Mann einen Schaden an seinem Pkw erlitten, es fehle aber der Nachweis, dass der Radfahrer ihn verschuldet habe. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemein­ge­brauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksicht­nah­megebot gegenüber anderen Verkehrs­teil­nehmern beachtet werde. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Eigentümer für ihre abgestellten Fahrräder hafteten, auch dann, wenn sie keine Schuld treffe.

Da das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es ein Dritter aus einer zunächst gesicherten Position hätte fortbewegen können – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst von dort gegen den BMW gefallen sei. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre jedoch nicht dem Fahrrad­fahrer anzulasten. Die Behauptung des Klägers, der Radfahrer selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto habe fallen können, habe er nicht beweisen können. Ein Schaden­er­satz­an­spruch sei deshalb nicht gegeben.

Amtsgericht München am 11. Juni 2013 (AZ: 261 C 8956/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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