Geht der Halter eines Autos davon aus, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, muss er das beweisen. Die Schuld des Radfahrers muss er eindeutig nachweisen, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil.
Das umgefallene Rad
Eine Münchnerin stellte den BMW Mini ihres Vaters ab. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des Pkw gefallen war. Der Eigentümer hatte es auf dem Gehweg abgestellt. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf.
Die Reparatur des BMW kostete 1.745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Rad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Radfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen. Der Eigentümer des Rades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.
Der Richter des Amtsgerichts wies die Klage ab
Zwar habe der Mann einen Schaden an seinem Pkw erlitten, es fehle aber der Nachweis, dass der Radfahrer ihn verschuldet habe. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Eigentümer für ihre abgestellten Fahrräder hafteten, auch dann, wenn sie keine Schuld treffe.
Da das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es ein Dritter aus einer zunächst gesicherten Position hätte fortbewegen können – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst von dort gegen den BMW gefallen sei. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre jedoch nicht dem Fahrradfahrer anzulasten. Die Behauptung des Klägers, der Radfahrer selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto habe fallen können, habe er nicht beweisen können. Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.
Amtsgericht München am 11. Juni 2013 (AZ: 261 C 8956/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum