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Darmkarzinom nicht erkannt – Gynäkologen trifft keine Schuld

(DAV). Hat ein Gynäkologe die Unterleibs­be­schwerden einer Patientin gynäko­logisch ohne Befund untersucht, darf er die Frau an einen Urologen überweisen. Er muss zunächst keinen weiteren Untersu­chungen veranlassen. Verstirbt die Patientin später an einem die Schmerzen verursa­chenden Darmkarzinom, trifft den Arzt keine Haftung.

Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Der Fall

Eine 50-jährige Frau klagte über Unterleibs­schmerzen. Der behandelnde Frauenarzt konnte in gynäko­lo­gischer Hinsicht nichts feststellen und überwies die Patientin im Oktober 2007 an einen Urologen. Dieser riet in einem an Gynäkologen und Hausarzt gerichteten Arztbrief zu einer weiteren Darmun­ter­suchung. Bei ihrem Frauenarzt stellte sich die Patientin nicht wieder vor. Im April 2008 ließ sie aufgrund zunehmender Schmerzen eine Darmspie­gelung durchführen, bei der die Ärzte ein Darmkarzinom feststellten. An dieser Erkrankung verstarb die Patientin im Jahre 2010.

Die Kinder der Frau klagten gegen den Gynäkologen. Er habe weiter­gehende Untersu­chungen ihrer Mutter durch CT, MRT oder Darmspie­gelung unterlassen und damit einen Behand­lungs­fehler begangen. Bei fachge­rechtem Vorgehen wäre die Krebser­krankung früher festge­stellt worden und eine Heilung der Mutter möglich gewesen.

Arzt handelte korrekt

Das sahen die Richter anders. Auf seinem gynäko­lo­gischen Fachgebiet sei dem Arzt kein Behandlungs- oder Befund­er­he­bungs­fehler vorzuwerfen. Auch habe er nicht fehlerhaft unterlassen, eine weitere medizi­nische Abklärung zu veranlassen. Der Arzt habe die Patientin nach den gynäko­lo­gischen Untersu­chungen zu Recht an den Urologen überwiesen. Dieses Fachgebiet habe abgeklärt werden müssen. Auch hätte der Arzt die Patientin nicht zur Kontrolle nach der urologischen Untersuchung einbestellen müssen. Nachdem die Patientin bei ihm nicht erneut vorstellig geworden sei, habe er annehmen dürfen, dass sich ihre Beschwerden gebessert hätten.

Oberlan­des­gericht Hamm am 21. Mai 2013 (AZ: 26 U 140/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de 

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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