(DAV). Im Arbeitsalltag kann es immer wieder zu Konflikten über die Kleiderordnung kommen. Eine scheinbar triviale Frage - die Farbe der Arbeitshose - führte in einem Industriebetrieb zu einem Rechtsstreit bis vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung die Arbeitskleidung für die Arbeitssicherheit und die Corporate Identity haben kann und wo die Grenzen des Weisungsrechts liegen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 21. Mai 2024 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Farbe der Arbeitskleidung vorschreiben dürfen (Az.: 3 Sa 224/24). Im vorliegenden Fall hatte ein Industrieunternehmen einem Mitarbeiter gekündigt, der sich weigerte, die vorgeschriebene rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung, teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Rot gegen Schwarz - Kündigung wegen falscher Hosenfarbe
Der seit 2014 in der Produktion eines Industrieunternehmens beschäftigte Kläger weigerte sich, die vorgeschriebene rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Trotz zweier Abmahnungen erschien er weiterhin mit einer schwarzen Hose zur Arbeit. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin fristgerecht.
Der Kläger hielt die Kündigung für unverhältnismäßig und berief sich auf sein Persönlichkeitsrecht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Urteil des LAG Düsseldorf: Rot für Sicherheit und Corporate Identity
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Die Arbeitgeberin habe ihr Weisungsrecht sachlich gerechtfertigt ausgeübt. Rot als Signalfarbe erhöhe die Sichtbarkeit der Mitarbeiter in gefährlichen Produktionsbereichen, etwa beim Staplerverkehr. Zudem trage die Farbwahl zu einer einheitlichen Corporate Identity bei. Der Kläger konnte keine überwiegenden Interessen darlegen, die die Weisung des Arbeitgebers als unangemessen erscheinen ließen.
Persönlichkeitsrecht versus Weisungsrecht
Selbstverständlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Das Gericht betonte jedoch, dass dieses Recht im vorliegenden Fall durch sachliche Gründe des Arbeitgebers eingeschränkt werden kann.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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- red/dav