Das Gericht argumentierte, der Besuch der Klinik sei zwar an sich noch kein Ereignis der Zeitgeschichte mit einem überragenden Berichterstattungsinteresse. Der nicht nachlassende Medienrummel rund um den Besuch - auch nach Corinna Schumachers Appell, sie in Ruhe zu lassen - sei jedoch durchaus ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung.
«taz» und ZDF hätten das Verhalten der Medien in ihren Berichten kritisch hinterfragt und mit den Fotos der belagerten Corinna Schumacher die Situation vor dem Krankenhaus verdeutlicht. «Die Berichterstattung dient damit nicht lediglich der Befriedigung von Neugier und der Unterhaltung der Leser», schrieb das Gericht in seiner Urteilsbegründung. «Sie leistet vielmehr einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, indem der Leser in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob er diese Berichterstattung wünscht.»
Landgericht Köln am 27 August 2014 (AZ: 28 O 167/14 und 28 O 168/14)
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