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Tipps&Urteile

Bushido provoziert an den Grenzen der Kunstfreiheit

Berlin (DAV). Jede Menge Aufsehen verursacht dieser Tage Bushidos Mitarbeit am Song „Stress ohne Grund“, den er mit Rapper­kollege Shindy aufgenommen hat. Darin wettert er gegen Berlins Regierenden Bürger­meister Klaus Wowereit oder wünscht den Tod von Serkan Tören, integra­ti­ons­po­li­tischer Sprecher der FDP, herbei. Die Deutsche Anwalt­auskunft geht der Frage nach, inwieweit sich Bushido damit strafbar gemacht haben könnte und welche Konsequenzen ihm drohen könnten. Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Mitglied des Strafrechts­aus­schusses des Deutschen Anwalt­vereins, steht Rede und Antwort.

DAV: Wogegen könnte Bushido mit seinem Song „Stress ohne Grenzen“ verstoßen haben?

RD: Die Herrn Wowereit betref­fenden Zeilen können eine Beleidigung sein. Sollte Herr Pocher in seinem Leben noch nie ein „blondes Opfer verkloppt“ haben, wäre in dieser Äußerung eine Verleumdung zu sehen. Die Serkan Tören und Claudia Roth betref­fenden Äußerungen sind unter dem Aspekt der Bedrohung (§ 241 StGB) prüfbar.

Welche Strafe droht ihm bei einer Verurteilung?

RD: Bushidos Äußerungen dürfte in Bezug auf eine Bedrohung die notwendige Ernsthaf­tigkeit fehlen, die Strafdro­hungen sind – relativ – gering. Der vernünftige Betrachter wird nicht davon ausgehen, dass Bushido eine Erklärung abgegeben hat, die er auch in die Tat umsetzen will. Vielmehr scheint es sich eher um eine symbolisch zu verstehende Großspu­rigkeit zu handeln, Bushido lotet die Grenzen der künstle­rischen Freiheit aus. Im Falle einer Verurteilung sieht der Gesetzgeber für Beleidigung, Verleumdung und Bedrohung eine Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Was wird die Ermitt­lungs­behörde und gegebenfalls später das Gericht prüfen?

RD: Man wird abwägen müssen, ob die Äußerungen durch die Meinungs- oder die Künstler­freiheit gedeckt sind.

Welche Rechts­mittel haben seine „Opfer“?

RD: Die Opfer hätten – allem voran – einen möglichen Unterlas­sungs­an­spruch aus § 1004 BGB!

Wie geht es weiter?

RD: Zunächst befinden wir uns in der Phase des Ermitt­lungs­ver­fahrens der Staats­an­walt­schaft. Diese prüft, ob überhaupt ermittelt wird und später ob Anklage erhoben wird. Möglich ist auch eine Einstellung des Verfahrens oder eine Einstellung gegen Auflagen. Für letzteres müsste aber schon ein konkreter Schuld­vorwurf vorliegen.

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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