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BSG: Kranken­ver­si­che­rungs­schutz als Student endet mit 37 Jahren

(dpa). Der Kranken­ver­si­che­rungs­schutz für Studenten endet spätestens mit 37 Jahren. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) in Kassel klarge­stellt.

Bei Langzeit­stu­denten, die älter seien als 30 Jahre, komme die kosten­günstige Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht nur infrage, wenn es bedeutende Hinderungs­gründe wie Erkrankung oder eine Behinderung für die Beendigung des Studiums gebe, urteilte der 12. Senat. Allerdings würden auch diese die Versiche­rungs­pflicht nicht unbegrenzt verlängern.

Im konkreten Fall hatte der Student mit seinem Begehren keinen Erfolg. Er hatte, als seine Kranken­ver­si­cherung ihm die Studenten-Versicherung kündigte, das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Bundes­so­zi­al­gericht am 15. Oktober 2014 (AZ: B 12 KR 17/12 R)

Rechts­gebiete
Sozial­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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