Bei Langzeitstudenten, die älter seien als 30 Jahre, komme die kostengünstige Krankenversicherungspflicht nur infrage, wenn es bedeutende Hinderungsgründe wie Erkrankung oder eine Behinderung für die Beendigung des Studiums gebe, urteilte der 12. Senat. Allerdings würden auch diese die Versicherungspflicht nicht unbegrenzt verlängern.
Im konkreten Fall hatte der Student mit seinem Begehren keinen Erfolg. Er hatte, als seine Krankenversicherung ihm die Studenten-Versicherung kündigte, das 37. Lebensjahr längst überschritten.
Bundessozialgericht am 15. Oktober 2014 (AZ: B 12 KR 17/12 R)
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