Für das Sozialgericht Dortmund ist die Sache klar: Die Kosten für Behandlungen von Untersuchungshaftgefangenen muss das Land übernehmen. Dies gilt auch für Brillen und prothetische Zahnversorgung, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Antrag bei der Anstaltsleitung
Ein Untersuchungshäftling der JVA Hagen hatte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag gestellt, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für eine neue Sehhilfe und den Ersatz eines Stiftzahnes zu übernehmen. Er machte den Anspruch gegenüber der Stadt geltend, da er Sozialhilfe bezog.
Den Antrag lehnte das Sozialgericht ab. Dies tat es jedoch nicht, weil der Mann keinen Anspruch hatte, sondern vielmehr, weil er den Antrag direkt bei der Leiterin der JVA Hagen hätte stellen müssen. Allenfalls wenn diese den Antrag ablehne, könne er gerichtlich dagegen vorgehen.
Land zahlt für Untersuchungshäftlinge
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Mann einen Anspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen habe. Wenn die Untersuchungshaft länger dauere, müssten auch Leistungen wie Zahnprothesen und Sehhilfen während der Haftzeit erbracht werden. U-Häftlinge hätten Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasse dabei vor allem die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und eben auch Brillen und Zahnprothesen. Die Stadt sei nur zuständig, wenn es sich um eine Sozialhilfeleistung handele. Im vorliegenden Fall bestünde also der direkte Anspruch gegenüber dem Bundesland.
Sozialgericht Dortmund am 28. August 2014 (AZ: S 41 SO 318/14 ER)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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