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Brillen und Zahnersatz für U-Häftlinge

(red/dpa). Wer hinter Gittern krank wird, darf sich medizinisch behandeln lassen. Wer ist aber für die Kosten zuständig? Bei Gefäng­nis­in­sassen ist es das Bundesland, in dem der Häftling einsitzt. Aber gilt das auch für Untersu­chungs­häftlinge?

Für das Sozial­gericht Dortmund ist die Sache klar: Die Kosten für Behand­lungen von Untersu­chungs­haft­ge­fangenen muss das Land übernehmen. Dies gilt auch für Brillen und prothe­tische Zahnver­sorgung, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Antrag bei der Anstalts­leitung

Ein Untersu­chungs­häftling der JVA Hagen hatte im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren den Antrag gestellt, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für eine neue Sehhilfe und den Ersatz eines Stiftzahnes zu übernehmen. Er machte den Anspruch gegenüber der Stadt geltend, da er Sozialhilfe bezog.

Den Antrag lehnte das Sozial­gericht ab. Dies tat es jedoch nicht, weil der Mann keinen Anspruch hatte, sondern vielmehr, weil er den Antrag direkt bei der Leiterin der JVA Hagen hätte stellen müssen. Allenfalls wenn diese den Antrag ablehne, könne er gerichtlich dagegen vorgehen.

Land zahlt für Untersu­chungs­häftlinge

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Mann einen Anspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen habe. Wenn die Untersu­chungshaft länger dauere, müssten auch Leistungen wie Zahnpro­thesen und Sehhilfen während der Haftzeit erbracht werden. U-Häftlinge hätten Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn diese notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlim­merung zu verhüten oder Krankheits­be­schwerden zu lindern. Die Kranken­be­handlung umfasse dabei vor allem die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und eben auch Brillen und Zahnpro­thesen. Die Stadt sei nur zuständig, wenn es sich um eine Sozial­hil­fe­leistung handele. Im vorlie­genden Fall bestünde also der direkte Anspruch gegenüber dem Bundesland.

Sozial­gericht Dortmund am 28. August 2014 (AZ: S 41 SO 318/14 ER)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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