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Briefkas­tenfirma muss Frau verspro­chenen Gewinn zahlen

(dpa). Wer einen Gewinn zusagt, muss den verspro­chenen Preis auch aushändigen. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verurteilte einen Unternehmer entsprechend zur Zahlung von 20 000 Euro, die in einem Gewinn­schreiben genannt worden waren. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Geklagt hatte eine Frau, die 2007 ein Schreiben von einer Firma namens Buchungs­zen­tr­umwest mit einem Postfach in Achim bei Bremen erhielt. Darin war ihr als dritter Preis 20 mal 1000 Euro Bargeld zugesagt worden. Diese Firma existierte nicht, das Postfach wurde von einem Dritten betrieben und von dessen Tochter geleert. Da die Frau ihren Gewinn nicht vom Postfach­be­treiber bekommen konnte, richtete sie ihre Klage gegen den Geschäfts­partner.

Der Geschäfts­partner des Postfach­be­treibers sei der Absender der Gewinn­mit­teilung im Sinne des Gesetzes, entschieden die OLG-Richter. Dies könnten auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existie­renden Firmen Gewinne versprächen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte mit dem Postfach­be­treiber zusammen­ge­ar­beitet habe. Er habe die Adressen geliefert, die Gewinn­zusagen und Einladungs­schreiben eingetütet und versandt.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 27.06.2014 (AZ: 11 U 23/11)

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