In einem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Fahrzeug in einer Tiefgarage gebrannt. Das Amtsgericht München entschied: Gerät ein Fahrzeug, das in einer Garage steht, in Brand und beschädigt ein anderes Fahrzeug, haftet der Halter nur dann, wenn er an dem Brand Schuld trägt.
Der Fall
Ein Autofahrer stellte seinen BMW auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage ab. Das Nachbarfahrzeug, ein Peugeot, geriet in der Nacht in Brand und beschädigte auch den BMW. Dessen Eigentümer verlangte die Reparaturkosten in Höhe von 4.830 Euro von der Versicherung des Peugeotfahrers. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung eines Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen.
Die Entscheidung
Die Klage des BMW-Fahrers blieb erfolglos. Als der Peugeot gebrannt habe, habe er mit ausgeschaltetem Motor auf privatem Gelände gestanden, so das Gericht. Eine Betriebsgefahr – die generelle Gefahr, die mit dem Betrieb einer Maschine oder eines Fahrzeugs einhergehe – sei also nicht von dem Fahrzeug ausgegangen. Der Betrieb beginne mit dem Starten des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch des BMW-Fahrers aufgrund der Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus deute auch nichts auf ein Verschulden des Peugeoteigentümers hin.
Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die dem Kraftfahrzeug während des Fahrens typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte.
Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 322 C 17013/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.11.2013