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Brandstiftung am Auto – Halter haftet nicht für Schäden an anderen Fahrzeugen

(DAV). „Das Auto steht in einer Garage, da kann ja nichts passieren“, so denken viele Mieter von Fahrzeug-Stellplätzen. Stimmt aber leider nicht immer.

In einem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Fahrzeug in einer Tiefgarage gebrannt. Das Amtsgericht München entschied: Gerät ein Fahrzeug, das in einer Garage steht, in Brand und beschädigt ein anderes Fahrzeug, haftet der Halter nur dann, wenn er an dem Brand Schuld trägt.

Der Fall

Ein Autofahrer stellte seinen BMW auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage ab. Das Nachbar­fahrzeug, ein Peugeot, geriet in der Nacht in Brand und beschädigte auch den BMW. Dessen Eigentümer verlangte die Repara­tur­kosten in Höhe von 4.830 Euro von der Versicherung des Peugeot­fahrers. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung eines Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen.

Die Entscheidung

Die Klage des BMW-Fahrers blieb erfolglos. Als der Peugeot gebrannt habe, habe er mit ausgeschaltetem Motor auf privatem Gelände gestanden, so das Gericht. Eine Betriebs­gefahr – die generelle Gefahr, die mit dem Betrieb einer Maschine oder eines Fahrzeugs einhergehe – sei also nicht von dem Fahrzeug ausgegangen. Der Betrieb beginne mit dem Starten des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffent­lichen Verkehrs­be­reichs abgestellten Fahrzeugs. Ein verschul­dens­un­ab­hängiger Anspruch des BMW-Fahrers aufgrund der Betriebs­gefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus deute auch nichts auf ein Verschulden des Peugeo­tei­gen­tümers hin.

Es gebe auch keine Anhalts­punkte, dass die dem Kraftfahrzeug während des Fahrens typischerweise innewohnende Gefähr­lichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte. 

Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 322 C 17013/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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