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Brand eines abgeschleppten und aufgeladenen Autos

(DAV). Fährt ein Auto nicht mehr, muss es meist abgeschleppt werden. Dies kann ein Abschleppwagen übernehmen. Fängt das Auto Feuer und beschädigt das Abschlepp­fahrzeug, ist fraglich, wer für den Schaden aufkommt. Wer den Schaden ersetzt, hängt davon ab, ob von dem Auto noch eine Betriebs­gefahr ausgegangen ist.

Abschleppwagen und das aufgeladene Fahrzeug bilden eine Einheit. Von dem abgeschleppten Fahrzeug geht keine Betriebs­gefahr mehr aus, entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe. Voraus­setzung ist, dass das Fahrzeug bereits komplett auf der Ladefläche des Abschlepp­wagens steht, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV). Der Fahrzeug­halter muss dann nicht haften.

Brand auf dem Abschleppwagen

Der Halter eines defekten Fahrzeugs beauftragte einen Abschlepp­un­ter­nehmer. Dieser lud das Auto komplett auf den Abschleppwagen auf. Später geriet das Auto in Brand und beschädigte auch das Abschlepp­fahrzeug. Der Unternehmer verlangte von dem Autohalter Schadens­ersatz aufgrund der Betriebs­gefahr das Autos. 

Keine Betriebs­gefahr bei einem aufgeladenen Auto

Das sah das Gericht jedoch anders. Von einem aufgeladenen Fahrzeug könne keine Betriebs­gefahr mehr ausgehen. Es sei nicht anders zu betrachten, als wenn der Abschlepp­un­ter­nehmer lediglich einen Gegenstand transportiere. Beide Fahrzeuge bildeten eine Betriebs­einheit. Der Abschlepp­un­ter­nehmer hätte das Fahrzeug vollständig unter seiner Kontrolle gehabt. Er sei verpflichtet gewesen zu entscheiden, wie er den Auftrag durchführt. Der Fahrzeug­halter selbst hätte darauf – und somit auch auf sein Fahrzeug – keinerlei Einfluss mehr.

Das Gericht verwies auch darauf, dass der Abschlepp­un­ter­nehmer die Entscheidung, den Auftrag anzunehmen und das Fahrzeug aufzuladen, selbst getroffen hatte. 

Die Richter veranschau­lichten dies mit dem umgekehrten Fall: Würde der Abschleppwagen ein Unfall verursachen, müsste nur dieser aus seiner eigenen Betriebs­gefahr haften und nicht auch der Fahrzeug­halter des aufgeladenen Autos.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 28. August 2014 (AZ: 13 U 15/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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