Abschleppwagen und das aufgeladene Fahrzeug bilden eine Einheit. Von dem abgeschleppten Fahrzeug geht keine Betriebsgefahr mehr aus, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug bereits komplett auf der Ladefläche des Abschleppwagens steht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Der Fahrzeughalter muss dann nicht haften.
Brand auf dem Abschleppwagen
Der Halter eines defekten Fahrzeugs beauftragte einen Abschleppunternehmer. Dieser lud das Auto komplett auf den Abschleppwagen auf. Später geriet das Auto in Brand und beschädigte auch das Abschleppfahrzeug. Der Unternehmer verlangte von dem Autohalter Schadensersatz aufgrund der Betriebsgefahr das Autos.
Keine Betriebsgefahr bei einem aufgeladenen Auto
Das sah das Gericht jedoch anders. Von einem aufgeladenen Fahrzeug könne keine Betriebsgefahr mehr ausgehen. Es sei nicht anders zu betrachten, als wenn der Abschleppunternehmer lediglich einen Gegenstand transportiere. Beide Fahrzeuge bildeten eine Betriebseinheit. Der Abschleppunternehmer hätte das Fahrzeug vollständig unter seiner Kontrolle gehabt. Er sei verpflichtet gewesen zu entscheiden, wie er den Auftrag durchführt. Der Fahrzeughalter selbst hätte darauf – und somit auch auf sein Fahrzeug – keinerlei Einfluss mehr.
Das Gericht verwies auch darauf, dass der Abschleppunternehmer die Entscheidung, den Auftrag anzunehmen und das Fahrzeug aufzuladen, selbst getroffen hatte.
Die Richter veranschaulichten dies mit dem umgekehrten Fall: Würde der Abschleppwagen ein Unfall verursachen, müsste nur dieser aus seiner eigenen Betriebsgefahr haften und nicht auch der Fahrzeughalter des aufgeladenen Autos.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 28. August 2014 (AZ: 13 U 15/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum