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Tipps&Urteile

Blinken allein genügt nicht immer

(DAV). Wohl die meisten Verkehrs­teil­nehmer haben schon die Erfahrung gemacht – auf das Blinken von Fahrzeugen ist nicht immer Verlass. Abbiegen ohne Blinken kommt ebenso vor wie das Gegenteil, Gerade­aus­fahren trotz gesetztem Blinker.

Einen solchen Fall musste das Oberlan­des­gericht Dresden entscheiden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet. Ein vorfahrt­be­rech­tigter Autofahrer hatte durch Blinken angezeigt, dass er abbiegen wollte, war dann jedoch weiter geradeaus gefahren. Ein wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinken vertraut und war auf die Vorfahrt­straße eingebogen. Beim Einbiegen stieß er mit dem blinkenden Fahrzeug zusammen.

Eine Quotenfrage

Die entscheidende Frage vor Gericht war, welcher Fahrer welche Verant­wortung für den Unfall trägt. Die Richter sahen eine Haftungsquote von 70 : 30 Prozent als angemessen an: Die Hauptver­ant­wortung trage der Fahrer, der die Vorfahrt missachtet habe. Den anderen Fahrer treffe allerdings durch sein missver­ständ­liches Verhalten eine Mitver­ant­wortung.

Blinken und ein weitere deutliche Handlung

Der Wartepflichtige dürfe nur dann darauf vertrauen, dass das andere Fahrzeug tatsächlich abbiege, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus noch weitere Handlungen dafür sprächen. Das könnte zum Beispiel das eindeutige Drosseln der Geschwin­digkeit oder der Beginn des Abbiege­ma­növers sein. Nach Ansicht der Richter ist neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich.
Im vorlie­genden Fall habe der vorfahrt­be­rechtigte Fahrer nicht nur geblinkt, sondern auch die Geschwin­digkeit deutlich reduziert. Daher trage er eine Mitver­ant­wortung, die zu der Haftungsquote 70:30 führe.

Doch sei es in aller Regel so, dass auch dann wenn das Fahrver­halten des Vorfahrt­be­rech­tigten missver­ständlich sei, trotzdem der Wartepflichtige einen höheren Haftungs­anteil trage. 

Oberlan­des­gericht Dresden am 20. August 2014 (Az: 7 U 1876/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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