Einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht Dresden entscheiden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Ein vorfahrtberechtigter Autofahrer hatte durch Blinken angezeigt, dass er abbiegen wollte, war dann jedoch weiter geradeaus gefahren. Ein wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinken vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen stieß er mit dem blinkenden Fahrzeug zusammen.
Eine Quotenfrage
Die entscheidende Frage vor Gericht war, welcher Fahrer welche Verantwortung für den Unfall trägt. Die Richter sahen eine Haftungsquote von 70 : 30 Prozent als angemessen an: Die Hauptverantwortung trage der Fahrer, der die Vorfahrt missachtet habe. Den anderen Fahrer treffe allerdings durch sein missverständliches Verhalten eine Mitverantwortung.
Blinken und ein weitere deutliche Handlung
Der Wartepflichtige dürfe nur dann darauf vertrauen, dass das andere Fahrzeug tatsächlich abbiege, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus noch weitere Handlungen dafür sprächen. Das könnte zum Beispiel das eindeutige Drosseln der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegemanövers sein. Nach Ansicht der Richter ist neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich. Im vorliegenden Fall habe der vorfahrtberechtigte Fahrer nicht nur geblinkt, sondern auch die Geschwindigkeit deutlich reduziert. Daher trage er eine Mitverantwortung, die zu der Haftungsquote 70:30 führe.
Doch sei es in aller Regel so, dass auch dann wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich sei, trotzdem der Wartepflichtige einen höheren Haftungsanteil trage.
Oberlandesgericht Dresden am 20. August 2014 (Az: 7 U 1876/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014