(DAV). Der Verlust des Sehvermögens bedeutet eine erhebliche Einschränkung im Alltag. Um blinde Menschen bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen, zahlen alle Bundesländer Blindengeld. Die Höhe dieser Leistung ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Berlin wird das Blindengeld beispielsweise auf der Grundlage des Landespflegegeldgesetzes (LPflGG Bln) gewährt.
Voraussetzungen für Blindengeld
Um Blindengeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung ist in der Regel die ärztliche Feststellung der Blindheit. Was passiert aber, wenn die zuständige Behörde die Blindheit im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nicht anerkennt?
Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Berlin am 17. April 2024 (AZ: 18 K 233/23) beschäftigt, wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Bindungswirkung der Ablehnung des Merkzeichens "Bl
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, dem im ersten Lebensjahr der rechte Augapfel entfernt worden war, Pflegegeld wegen Blindheit nach dem LPflGG Bln beantragt. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, da ihm das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis nicht zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Entscheidung bestätigt.
Bedeutung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis
Das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen, die blind sind oder für blind gehalten werden. Es dient dazu, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Das VG Berlin hat nun entschieden, dass die Ablehnung dieses Merkzeichens auch für den Anspruch auf Blindengeld bindend ist.
Gericht: Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheidend
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ablehnung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis bindend sei, da die Tatbestandsvoraussetzungen für das Merkmal "blind" im Schwerbehindertenrecht und im Berliner Landespflegegeldgesetz inhaltsgleich seien.
An diesem Ergebnis änderte auch eine eigene Prüfung des Gerichts nichts. Nach den ärztlichen Unterlagen des Klägers lag keine ausreichende Einschränkung des Gesichtsfeldes oder der Sehschärfe vor. Weder sei die Sehschärfe des Klägers auf 1/50 oder weniger herabgesunken, noch liege eine gleichschwere Störung des Sehvermögens vor.
Fazit
Die Entscheidung des VG Berlin zeigt, wie wichtig die Feststellung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis für den Anspruch auf Blindengeld sein kann. Betroffene sollten sich daher bei Ablehnung des Merkzeichens anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren.
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- red/dav