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Blindengeld: Wann haben Betroffene Anspruch?

(DAV). Der Verlust des Sehver­mögens bedeutet eine erhebliche Einschränkung im Alltag. Um blinde Menschen bei der Bewältigung dieser Heraus­for­de­rungen zu unterstützen, zahlen alle Bundes­länder Blindengeld. Die Höhe dieser Leistung ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Berlin wird das Blindengeld beispielsweise auf der Grundlage des Landes­pfle­ge­geld­ge­setzes (LPflGG Bln) gewährt.

Voraus­set­zungen für Blindengeld

Um Blindengeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraus­set­zungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraus­setzung ist in der Regel die ärztliche Feststellung der Blindheit. Was passiert aber, wenn die zuständige Behörde die Blindheit im Rahmen des Schwer­be­hin­der­ten­rechts nicht anerkennt?

Mit dieser Frage hat sich das Verwal­tungs­gericht Berlin am 17. April 2024 (AZ: 18 K 233/23) beschäftigt, wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ des Deutschen Anwalt­vereins mitteilt.

Bindungs­wirkung der Ablehnung des Merkzeichens "Bl

Im vorlie­genden Fall hatte der Kläger, dem im ersten Lebensjahr der rechte Augapfel entfernt worden war, Pflegegeld wegen Blindheit nach dem LPflGG Bln beantragt. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, da ihm das Merkzeichen "Bl" im Schwer­be­hin­der­ten­ausweis nicht zuerkannt wurde. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat diese Entscheidung bestätigt.

Bedeutung des Merkzeichens "Bl" im Schwer­be­hin­der­ten­ausweis

Das Merkzeichen "Bl" im Schwer­be­hin­der­ten­ausweis erhalten Menschen, die blind sind oder für blind gehalten werden. Es dient dazu, bestimmte Nachteils­aus­gleiche in Anspruch nehmen zu können. Das VG Berlin hat nun entschieden, dass die Ablehnung dieses Merkzeichens auch für den Anspruch auf Blindengeld bindend ist.

Gericht: Merkzeichen im Schwer­be­hin­der­ten­ausweis entscheidend

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ablehnung des Merkzeichens "Bl" im Schwer­be­hin­der­ten­ausweis bindend sei, da die Tatbestands­vor­aus­set­zungen für das Merkmal "blind" im Schwer­be­hin­der­tenrecht und im Berliner Landes­pfle­ge­geld­gesetz inhalts­gleich seien.

An diesem Ergebnis änderte auch eine eigene Prüfung des Gerichts nichts. Nach den ärztlichen Unterlagen des Klägers lag keine ausrei­chende Einschränkung des Gesichts­feldes oder der Sehschärfe vor. Weder sei die Sehschärfe des Klägers auf 1/50 oder weniger herabge­sunken, noch liege eine gleich­schwere Störung des Sehver­mögens vor.

Fazit

Die Entscheidung des VG Berlin zeigt, wie wichtig die Feststellung des Merkzeichens "Bl" im Schwer­be­hin­der­ten­ausweis für den Anspruch auf Blindengeld sein kann. Betroffene sollten sich daher bei Ablehnung des Merkzeichens anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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