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Bissattacke beim Spaziergang mit Nachbars Hund – gesetzliche Unfall­ver­si­cherung zahlt nicht

Stuttgart/Berlin (DAV). Wer sich im Rahmen von Nachbar­schaftshilfe um den Hund des erkrankten Nachbarn kümmert, hat bei einer Bissver­letzung keinen Anspruch auf Leistungen der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Darüber informiert die Deutsche Anwalt­auskunft und verweist auf ein Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg vom 31. August 2012 (AZ: L 8 U 4142/10).

Als der Hundehalter unerwartet ins Krankenhaus musste, bat er seinen Nachbarn, sich um seinen Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, zumal er dies in der Vergan­genheit schon öfter getan hatte. Er versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Nach sechs Tagen griff der Hund während eines nächtlichen Spaziergangs unvermittelt an. Er fügte dem Mann über 30 tiefe Fleisch­wunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert und am rechten Unterarm eine Hauttrans­plan­tation durchgeführt werden. Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeits­unfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäf­tigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freund­schaft­lichen Beziehung gehandelt.

Das sah das Gericht genauso. Der Mann habe keine einer abhängigen Beschäf­tigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienst­leis­tungen wie das sogenannte „Dog-Sitting“ angeboten. Die Anbieter seien jedoch in der Regel nicht abhängig Beschäftigte, sondern selbständige Unternehmer. Im Übrigen liege immer dann kein arbeit­neh­mer­ähn­liches Verhalten vor, wenn die Hilfeleistung, wie hier, aufgrund verwandt­schaft­licher oder freund­schaft­licher Beziehungen erfolgt und wegen der engen Verbun­denheit auch zu erwarten war.

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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