Als der Hundehalter unerwartet ins Krankenhaus musste, bat er seinen Nachbarn, sich um seinen Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, zumal er dies in der Vergangenheit schon öfter getan hatte. Er versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Nach sechs Tagen griff der Hund während eines nächtlichen Spaziergangs unvermittelt an. Er fügte dem Mann über 30 tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert und am rechten Unterarm eine Hauttransplantation durchgeführt werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt.
Das sah das Gericht genauso. Der Mann habe keine einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienstleistungen wie das sogenannte „Dog-Sitting“ angeboten. Die Anbieter seien jedoch in der Regel nicht abhängig Beschäftigte, sondern selbständige Unternehmer. Im Übrigen liege immer dann kein arbeitnehmerähnliches Verhalten vor, wenn die Hilfeleistung, wie hier, aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen erfolgt und wegen der engen Verbundenheit auch zu erwarten war.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2013