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BGH: Verletzte müssen nach Unfall nicht auf Polizei warten

(dpa/red). Wer sich bei einem Autounfall verletzt und sich deshalb schnell ins Krankenhaus begibt, begeht nicht unbedingt Fahrer­flucht. Das hat der Bundes­ge­richtshof festge­stellt.

Nach einem Autounfall müssen Verletzte nicht immer am Unfallort auf die Polizei warten. Vielmehr dürfen sie sich unter Umständen schnell im Krankenhaus versorgen lassen, ohne sich gleich wegen Fahrer­flucht strafbar zu machen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofes (BGH).

Die Richter gaben in der Entscheidung einem Mann recht, der nach einem selbst­ver­schuldeten Unfall schnell in das Auto eines Bekannten stieg: Die Fingerkuppe des Mittel­fingers seiner rechten Hand war abgeknickt und die Wunde blutete stark. Der Verletzte ließ sich im Krankenhaus versorgen und rief erst dann die Polizei an.

Das Landgericht Magdeburg verurteilte ihn unter anderem wegen Fahrer­flucht zu einer Freiheits­strafe. Das Urteil hob der BGH jetzt zum Teil auf. Das Landgericht muss jetzt prüfen, ob der Fahrer den Unfallort auch wegen seiner Verletzung verlassen hatte. Wenn das der Fall sei, könnte sein Verschwinden gerecht­fertigt gewesen sein.

Bundes­ge­richtshof am 15. Oktober (AZ: 4 Str. 259/14)

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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