Berlin, 26. Februar 2026. Mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. VII ZR 112/24) hat der Bundesgerichtshof die Praxis zur sogenannten Vorteilsausgleichung „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung neu justiert. Die Entscheidung ist für Bauunternehmer, Architekten und Auftraggeber gleichermaßen von Bedeutung. Der Einwand, dass bei einer späten Mängelbeseitigung Abzüge vorzunehmen seien, weil der Besteller durch längere Lebensdauer der Sache sowie ersparten Instandhaltungsaufwand bessergestellt werde, ist nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
BGH: Keine pauschale Verrechnung von Vorteilen durch Mängelbeseitigung
Im konkreten Fall ging es um ein landwirtschaftlich genutztes Fahrsilo, das nach der Abnahme erhebliche Mängel aufwies – insbesondere Rissbildungen und Unebenheiten. Der Besteller klagte auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Die Vorinstanz hatte den Betrag gemindert, weil durch die Sanierung auch eine technische Verbesserung des Bauwerks einhergehe. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar: Ein Abzug „neu für alt“ widerspricht den Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts und kommt bei der Beseitigung von Mängeln grundsätzlich nicht in Betracht.
Praktische Konsequenz: Wer mangelhaft gebaut hat, muss voll zahlen
Für die Praxis heißt das: Unternehmer, die Mängel (auch Jahre nach der Abnahme) beseitigen oder ersetzen müssen, können nicht automatisch einen Vorteilsausgleich geltend machen – etwa mit dem Argument, die Sache sei durch die Reparatur nun langlebiger. Denn das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt oder beseitigt wird.
Nur in wenigen Sonderfällen, etwa soweit im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre (sog. Sowieso-Kosten), erfolgt weiterhin ein Abzug. Ausdrücklich offengelassen wird vom BGH ein Vorteilsausgleich für den Fall, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung bewusst spät herbeigeführt und dem Unternehmer deshalb wesentlich höhere Mängelbeseitigungskostenentstehen.
„Wichtige Klarstellung für die Praxis“
Rechtsanwalt Dr. Oliver Koos, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein, ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung für die Praxis ein. Die Entscheidung beschränkt den Vorteilsausgleich, der in der Praxis häufig von Unternehmern als Einwand vorgebracht wurde, auf Ausnahmefälle.,
Rechtsanwalt Dr. Koos: „Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk – nicht irgendwann, sondern von Anfang an. Wird dieser Anspruch erst verspätet erfüllt, liegt das Risiko grundsätzlich beim Unternehmer.“
Praxistipp für Bauprofis
- Für Auftraggeber: Die Entscheidung stärkt Ihre Rechtsposition. Selbst wenn Mängel erst Jahre später auffallen, bleibt der Anspruch auf vollständige Mängelbeseitigung bestehen – grundsätzlich ohne Abzüge.
- Für Bauunternehmen: Die Mängelbeseitigung bleibt Pflicht. Der Versuch, aus Verzögerungen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, wird vor Gericht künftig kaum noch Erfolg haben.
- Für Planer: Auch bei Planungsmängeln, die zu baulichen Fehlern führen, ist der vollständige Ersatz geschuldet. Der Argumentationsspielraum wird enger, Haftungsrisiken steigen.
Das Urteil des BGH sorgt für mehr Klarheit in der Praxis und reduziert den Streitstoff im ohnehin komplexen Mängelmanagement. Wer professionell baut, sollte jetzt seine internen Abläufe, Vertragsmuster und Argumentationslinien überprüfen, denn die Spielräume für „Rabatt auf Reparaturkosten“ sind deutlich kleiner geworden.
Weitere Informationen finden Sie bei der ARGE Baurecht.
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