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BGH kippt Extra-Gebühren für Privat­kredite

(dpa). Der BGH hat die Rechte von Bankkunden massiv gestärkt: Bearbei­tungs­ge­bühren für Kredite, die zusätzlich zu den Zinsen gezahlt werden müssen, seien unzulässig, urteilten die Richter. Die Banken könnte das Urteil viel Geld kosten.

Banken dürfen für einen Verbrau­cher­kredit keine Bearbei­tungs­ge­bühren verlangen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am Dienstag entschieden und damit die Verbrau­cher­rechte massiv gestärkt. Die Richter prüften zwei Klagen gegen Postbank und National-Bank. Konkret ging es um vorgefertigte Vertrags­klauseln, nach denen Verbraucher für ihren Kredit nicht nur Zinsen zahlen müssen, sondern auch ein laufzeit­un­ab­hängiges Bearbei­tungs­entgelt.

Diese Klauseln benach­tei­ligten die Kunden unange­messen, urteilte das oberste Gericht. Banken wälzten damit Kosten für jene Tätigkeiten auf die Kunden ab, die sie in eigenem Geschäfts­in­teresse erbrächten oder zu denen sie rechtlich verpflichtet seien. Nach Angaben von Kläger­an­wälten liegen die Kosten zwischen 1 und 3,5 Prozent.

Wann die Erstat­tungs­for­de­rungen betroffener Kunden verjähren, hat der BGH jedoch nicht geklärt. Von der Entscheidung profitieren nach Angaben von Kläger­an­wälten aber sicher diejenigen, die ihren Kredit­vertrag 2011 oder später abgeschlossen haben.

Die Postbank hatte dem jetzt klagenden Kunden für die Aufnahme eines Kredits in Höhe von insgesamt über 49 100 Euro eine Gebühr von 1200 Euro berechnet. Der Kunde hatte den Darlehens­vertrag 2012 im Internet aufgenommen und online eine vorgefertigte Vertragsmaske ausgefüllt. In einer der Klauseln war das Bearbei­tungs­entgelt vermerkt.

Die Schutz­ge­mein­schaft für Bankkunden wollte derartige Klauseln mit ihrer Klage gegen die National-Bank generell verbieten lassen.

Die Deutsche Kredit­wirt­schaft erklärte, das Bearbei­tungs­entgelt sei als Preisbe­standteil immer transparent gewesen. Dem Kunden seien die Gesamt­kosten seines Kredits - also Zinsen und Bearbei­tungs­entgelt - schon während der Vertrags­ver­hand­lungen deutlich vor Augen geführt worden. Heute würden viele Banken und Sparkassen die laufzeit­un­ab­hängigen Bearbei­tungs­ge­bühren bereits nicht mehr erheben.

Zahlreiche Vorinstanzen hatten bislang zugunsten der Verbraucher entschieden. Was fehlte, war ein höchst­rich­ter­liches Grundsatz­urteil. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Die Banken könnte das Urteil viel Geld kosten. Unzählige Verbraucher haben in den vergangenen Jahren gegen die Klauseln geklagt. Dem BGH liegen etwa 100 gleich­ge­lagerte Fälle vor. Etliche Verfahren sind bei anderen Gerichten anhängig.

Bundes­ge­richtshof am 13. Mai 2014 (AZ: XI ZR 170/13 und 405/12)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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