Der BGH entschied außerdem, dass bei der Instandsetzung nicht von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen werden dürfe. Dem Gutachten komme eine zentrale Bedeutung bei der Schadensregulierung zu: Wenn man gestatten wollte, es nachträglich infrage zu stellen, würde seine Bedeutung untergraben.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autobesitzer unter anderem eine gebrauchte Tür und Zierleiste von der Werkstatt einbauen lassen. Die Reparatur sei nicht entsprechend den Vorgaben des Gutachters durchgeführt worden. Der Kläger blieb nun auf den Kosten sitzen, die über dem Wiederbeschaffungswert des Autos lagen.
Bundesgerichtshof am 2. Juni 2015 (AZ: VI ZR 387/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.08.2015