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BGH: Bei Autore­paratur müssen Vorgaben des Gutachters eingehalten werden

(dpa/red) – Der Bundes­ge­richtshof hat etwaigen Schummeleien bei Repara­tur­kosten von alten Autos einen Riegel vorgeschoben. Einem Urteil des BGH zufolge sei die Instand­setzung eines beschä­digten Fahrzeugs in der Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraus­sicht­lichen Repara­tur­kosten mehr als 30 Prozent über dem Wieder­be­schaf­fungswert lägen. In solchen Fällen erhalte der Geschädigte nur den Wieder­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs.

Der BGH entschied außerdem, dass bei der Instand­setzung nicht von den Vorgaben des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens abgewichen werden dürfe. Dem Gutachten komme eine zentrale Bedeutung bei der Schadens­re­gu­lierung zu: Wenn man gestatten wollte, es nachträglich infrage zu stellen, würde seine Bedeutung untergraben.

Im vorlie­genden Fall hatte ein Autobe­sitzer unter anderem eine gebrauchte Tür und Zierleiste von der Werkstatt einbauen lassen. Die Reparatur sei nicht entsprechend den Vorgaben des Gutachters durchgeführt worden. Der Kläger blieb nun auf den Kosten sitzen, die über dem Wieder­be­schaf­fungswert des Autos lagen. 

Bundes­ge­richtshof am 2. Juni 2015 (AZ: VI ZR 387/14)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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