Nein – der Betroffene darf sich grundsätzlich auf einen Bewilligungsbescheid verlassen. Daher kann der Sozialversicherungsträger nichts von dem gezahlten Geld zurückverlangen, auch nicht von der Schule. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, über wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Antrag auf Schulgeld für behindertes Kind
Zum Hintergrund: Im Jahr 2008 stellten die Eltern eines mehrfach behinderten sechsjährigen Kindes bei dem zuständigen nordrhein-westfälischen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch einer heilpädagogischen Schule im Landkreis Osnabrück (Niedersachsen). Die Familie selbst lebt im Landkreis Gütersloh (NRW).
Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind könne in Gütersloh deutlich kostengünstiger zur Schule gehen. Die Eltern zogen vor Gericht und bekamen im einstweiligen Anordnungsverfahren (Eilverfahren) vor dem Sozialgericht in erster Instanz zunächst Recht. Daraufhin erklärte sich der Sozialhilfeträger bereit, bis zur weiteren Klärung des Rechtsstreits die Kosten für den Besuch der niedersächsischen Schule zu übernehmen, behielt sich aber eine Rückforderung vor.
In zweiter Instanz hob das Landessozialgericht die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf. Im Hauptsacheverfahren wies das Sozialgericht die Klage des Kindes – vertreten durch seine Eltern – schließlich ab. Es hätte keinen Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes gehabt. Bis dahin waren aber bereits rund 35.000 Euro Schulgeld geflossen. Das forderte der Sozialhilfeträger von der Schule zurück.
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Schulgeldes
Das Landgericht Osnabrück hatte die entsprechende Klage abgewiesen und entschieden, dass der Sozialhilfeträger – wenn überhaupt – nur vom Kind beziehungsweise dessen Eltern Ersatz verlangen könne. Auch beim Oberlandesgericht Oldenburg hatte der Sozialhilfeträger keinen Erfolg. Denn das Schuldgeld sei dem Kind bewilligt worden, nicht der Schule. Deshalb sei die Schule nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Würde der Sozialhilfeträger von dem Kind die Rückzahlung verlangen, könne es sich möglicherweise darauf berufen, auf die Bewilligung vertraut zu haben. Diese Möglichkeit hätte das Kind aber nicht, wenn der Sozialhilfeträger zunächst die Schule auf Ersatz in Anspruch nähme. Dann könnte anschließend die Schule vom Kind die Bezahlung der tatsächlich erbrachten Dienste verlangen.
Damit würden jedoch die sozialrechtlichen Schutzvorschriften des Kindes in die Leere laufen. Der Schutz könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Sozialhilfeträger sich zunächst an die Schule wende.
Oberlandesgericht Oldenburg am 16. Juli 2015 (AZ: 14 U 22/15)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum