Krach an der Autowaschanlage
Ein Produktionshelfer im Schichtbetrieb war von Ende Februar bis Ende März 2013 krankgeschrieben. Am 16. März 2013 traf ihn sein Abteilungsleiter in einer Autowaschanlage, wo der Mann gemeinsam mit seinem Vater ein Auto reinigte. Sein Vorgesetzter war über die Aktivitäten des krankgeschriebenen Mitarbeiters und dessen körperliche Verfassung erstaunt und fotografierte die beiden mit seiner Handykamera. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den drei Männern. Das Unternehmen kündigte daraufhin dem Produktionshelfer wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten fristlos. Der gekündigte Mitarbeiter strengte daraufhin nicht nur ein Kündigungsschutzverfahren an, sondern beantragte auch, dem Arbeitgeber zu untersagen, ihn ohne seine Einwilligung zu filmen oder zu fotografieren. Außerdem verlangte er die Herausgabe der Fotos.
Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters
Ohne Erfolg. In der Tat umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem auch das Recht am eigenen Bild, erläuterten die Richter. Doch sei es nicht schrankenlos gewährleistet. Interessen des Arbeitgebers könnten solche Eingriffe rechtfertigen. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit den Interessen des Arbeitgebers, muss im Einzelfall entschieden werden, welches von beiden den Vorrang verdient.
Im vorliegenden Fall befand das Gericht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als „nicht schwerwiegend“. Aus Sicht des Abteilungsleiters habe der Verdacht bestanden, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Betrug begangen haben könnte. Da die Beweiskraft einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch andere Tatsachen durchaus entwertet werden könne, hatte der Vorgesetzte das Interesse, die Aktivitäten des Mitarbeiters an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Juli 2013 (AZ: 10 SaGa 3/13)
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