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Betrugs­verdacht im Bild: Arbeitgeber fotografiert Mitarbeiter

(DAV). Der Vorgesetzte trifft einen krankge­schriebenen Mitarbeiter an einer Autowasch­anlage beim Reinigen eines Fahrzeugs und verdächtigt ihn deswegen des Betrugs. Darf er die Situation auf einem Foto festhalten?

Krach an der Autowasch­anlage

Ein Produk­ti­ons­helfer im Schicht­betrieb war von Ende Februar bis Ende März 2013 krankge­schrieben. Am 16. März 2013 traf ihn sein Abteilungs­leiter in einer Autowasch­anlage, wo der Mann gemeinsam mit seinem Vater ein Auto reinigte. Sein Vorgesetzter war über die Aktivitäten des krankge­schriebenen Mitarbeiters und dessen körperliche Verfassung erstaunt und fotogra­fierte die beiden mit seiner Handykamera. Es kam zu einer heftigen Ausein­an­der­setzung zwischen den drei Männern. Das Unternehmen kündigte daraufhin dem Produk­ti­ons­helfer wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten fristlos. Der gekündigte Mitarbeiter strengte daraufhin nicht nur ein Kündigungs­schutz­ver­fahren an, sondern beantragte auch, dem Arbeitgeber zu untersagen, ihn ohne seine Einwil­ligung zu filmen oder zu fotogra­fieren. Außerdem verlangte er die Herausgabe der Fotos.

Interessen des Arbeit­gebers rechtfertigen Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte des Mitarbeiters

Ohne Erfolg. In der Tat umfasse das allgemeine Persön­lich­keitsrecht unter anderem auch das Recht am eigenen Bild, erläuterten die Richter. Doch sei es nicht schran­kenlos gewähr­leistet. Interessen des Arbeit­gebers könnten solche Eingriffe rechtfertigen. Kollidiert das allgemeine Persön­lich­keitsrecht mit den Interessen des Arbeit­gebers, muss im Einzelfall entschieden werden, welches von beiden den Vorrang verdient.

Im vorlie­genden Fall befand das Gericht den Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht als „nicht schwer­wiegend“. Aus Sicht des Abteilungs­leiters habe der Verdacht bestanden, dass der Mitarbeiter seine Arbeits­un­fä­higkeit vorgetäuscht und damit einen Betrug begangen haben könnte. Da die Beweiskraft einer ärztlichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung durch andere Tatsachen durchaus entwertet werden könne, hatte der Vorgesetzte das Interesse, die Aktivitäten des Mitarbeiters an der Waschanlage zu Beweis­zwecken zu fotogra­fieren.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 11. Juli 2013 (AZ: 10 SaGa 3/13)

Informa­tionen: www.anwalt­auskunft.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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