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Betriebs­ratswahl mit nur einem Kandidaten

(red/dpa).Wenn nur eine Person zur Wahl steht, ist dann eigentlich noch eine demokra­tische Wahl möglich? Und ist diese dann gültig? Fragen, die das Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf im Zusammenhang mit einer Betriebs­ratswahl zu entscheiden hatte.

Vorschlagsliste mit einer Bewerberin

In einem Unternehmen mit 75 Mitarbeitern standen Betriebs­rats­wahlen an. Am 29. April 2013 lief die Frist für die Einreichung von Vorschlags­listen ab. An diesem Tag wurde beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste mit zwölf Stützun­ter­schriften eingereicht, auf der nur eine Wahlbe­werberin stand. Weitere Wahlvor­schläge gab es nicht.

Der Wahlvorstand beschloss, die Vorschlagsliste und die einzige Wahlbe­werberin zur Wahl zuzulassen. Bei der Betriebs­ratswahl wurden für die Bewerberin 24 gültige Stimmen abgegeben. Der Wahlvorstand machte das Wahler­gebnis anschließend durch Aushang bekannt. 

Arbeitgeber betrachtet Betriebs­ratswahl als ungültig

Der Arbeitgeber focht die Gültigkeit der Betriebs­ratswahl an. Nach seiner Auffassung hätte überhaupt keine Wahl stattfinden dürfen. Die Wahl sei schon am fehlenden Willen der Belegschaft gescheitert. Gebe es nur einen Bewerber, sei eine Wahl nach demokra­tischen Grundsätzen nicht möglich. Auf jeden Fall hätte der Wahlvorstand eine Nachfrist setzen müssen, um weitere Wahlvor­schläge zu ermöglichen. Zudem hätte der Wahlvorstand die Tatsache, dass entgegen der Verlaut­barung im Wahlaus­schreiben ein verklei­nerter Betriebsrat gewählt worden sei, bekannt gemacht werden müssen. 

Gericht: Wahl ist gültig

Ohne Erfolg. Der Wahlvorstand habe die Liste zu Recht anerkannt, entschieden die Gerichte in erster und zweiter Instanz. Zwar sehe die Wahlordnung vor, dass jede Liste doppelt so viele Bewerber aufweisen solle wie Betriebs­rats­mit­glieder zu wählen seien. Dabei handele es sich jedoch nur um eine reine Ordnungs­vor­schrift. Es sei Wille des Gesetz­gebers, überhaupt einen Betriebsrat zu wählen.

Die Frage der Größe des Betriebsrats sei zweitrangig. Unerheblich sei auch, dass der Wahlvorstand nicht bekannt gemacht habe, dass ein kleinerer Betriebsrat zu wählen sei. Dazu sei er nicht verpflichtet. Zudem sei ohnehin klar gewesen, dass es nur eine Bewerberin gebe und der Betriebsrat demzufolge nicht aus mehreren Personen würde bestehen können. 

Gesetzeslücke

Die Düssel­dorfer Richter wiesen darauf hin, dass tatsächlich eine Gesetzeslücke bestehe: „ Der Fall, dass nicht genügend ... wählbare Personen bereit sind, zum Betriebsrat zu kandidieren, ist im Gesetz nicht geregelt.“ Hierbei handele es sich nicht um eine gewollte Regelungslücke, so die Richter. Das Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz regele nur den Fall, dass es im Unternehmen nicht genügend Arbeit­nehmer gebe, die die Voraus­set­zungen der Wählbarkeit erfüllten.

Dies sei eindeutig in diesem Betrieb nicht der Fall. Der entspreche Paragraf des Gesetzes sei hier aber analog anwendbar, da es zwar genügend Mitarbeiter, aber trotzdem eben nicht genügend Bewerber gegeben habe.

Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf am 4. Juli 2014 (AZ: 6 TaBV 24/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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