Vorschlagsliste mit einer Bewerberin
In einem Unternehmen mit 75 Mitarbeitern standen Betriebsratswahlen an. Am 29. April 2013 lief die Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten ab. An diesem Tag wurde beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste mit zwölf Stützunterschriften eingereicht, auf der nur eine Wahlbewerberin stand. Weitere Wahlvorschläge gab es nicht.
Der Wahlvorstand beschloss, die Vorschlagsliste und die einzige Wahlbewerberin zur Wahl zuzulassen. Bei der Betriebsratswahl wurden für die Bewerberin 24 gültige Stimmen abgegeben. Der Wahlvorstand machte das Wahlergebnis anschließend durch Aushang bekannt.
Arbeitgeber betrachtet Betriebsratswahl als ungültig
Der Arbeitgeber focht die Gültigkeit der Betriebsratswahl an. Nach seiner Auffassung hätte überhaupt keine Wahl stattfinden dürfen. Die Wahl sei schon am fehlenden Willen der Belegschaft gescheitert. Gebe es nur einen Bewerber, sei eine Wahl nach demokratischen Grundsätzen nicht möglich. Auf jeden Fall hätte der Wahlvorstand eine Nachfrist setzen müssen, um weitere Wahlvorschläge zu ermöglichen. Zudem hätte der Wahlvorstand die Tatsache, dass entgegen der Verlautbarung im Wahlausschreiben ein verkleinerter Betriebsrat gewählt worden sei, bekannt gemacht werden müssen.
Gericht: Wahl ist gültig
Ohne Erfolg. Der Wahlvorstand habe die Liste zu Recht anerkannt, entschieden die Gerichte in erster und zweiter Instanz. Zwar sehe die Wahlordnung vor, dass jede Liste doppelt so viele Bewerber aufweisen solle wie Betriebsratsmitglieder zu wählen seien. Dabei handele es sich jedoch nur um eine reine Ordnungsvorschrift. Es sei Wille des Gesetzgebers, überhaupt einen Betriebsrat zu wählen.
Die Frage der Größe des Betriebsrats sei zweitrangig. Unerheblich sei auch, dass der Wahlvorstand nicht bekannt gemacht habe, dass ein kleinerer Betriebsrat zu wählen sei. Dazu sei er nicht verpflichtet. Zudem sei ohnehin klar gewesen, dass es nur eine Bewerberin gebe und der Betriebsrat demzufolge nicht aus mehreren Personen würde bestehen können.
Gesetzeslücke
Die Düsseldorfer Richter wiesen darauf hin, dass tatsächlich eine Gesetzeslücke bestehe: „ Der Fall, dass nicht genügend ... wählbare Personen bereit sind, zum Betriebsrat zu kandidieren, ist im Gesetz nicht geregelt.“ Hierbei handele es sich nicht um eine gewollte Regelungslücke, so die Richter. Das Betriebsverfassungsgesetz regele nur den Fall, dass es im Unternehmen nicht genügend Arbeitnehmer gebe, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllten.
Dies sei eindeutig in diesem Betrieb nicht der Fall. Der entspreche Paragraf des Gesetzes sei hier aber analog anwendbar, da es zwar genügend Mitarbeiter, aber trotzdem eben nicht genügend Bewerber gegeben habe.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 4. Juli 2014 (AZ: 6 TaBV 24/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2014