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Betriebsrat: Stopp für Arbeitgeber-Maßnahmen wegen Verhand­lungs­po­sition?

(DAV). Die Position eines Betriebsrates ist stark. So kann er auch bei einer Betriebs­zu­sam­men­legung mitreden. Er hat Anspruch auf Verhand­lungen über einen Interes­sen­aus­gleich für die betroffenen Mitarbeiter. Kann er aber die gesamte Maßnahme stoppen?

Nicht unbedingt. So kann er jedenfalls nicht im Eilver­fahren verlangen, dass die Betriebs­zu­sam­men­legung gestoppt wird, nur um seine Verhand­lungs­po­sition beim Interes­sen­aus­gleich zu stärken. Der Betrieb darf schon damit beginnen, einige Arbeit­nehmer umzusetzen. Dies höhlt die Verhand­lungs­po­sition des Betriebsrates nicht aus. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg.

Betriebsrat und Betriebs­än­derung

Das Unternehmen aus der IT-Branche wollte zwei Standorte zusammenlegen. Zunächst sollten 20 der insgesamt 323 Arbeit­nehmer am neuen Standort arbeiten. Der Betriebsrat wollte diese Maßnahme durch das Gericht untersagen lassen. Es sah dadurch seine Verhand­lungs­po­sition geschwächt.

Keine Untersagung nur um Verhand­lungs­po­sition zu stärken

Sowohl vor dem Arbeits­gericht als auch vor dem Landes­ar­beits­gericht hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Ein Betriebsrat könne nur solche Maßnahmen des Arbeit­gebers untersagen lassen, die seinen Verhand­lungs­an­spruch rechtlich oder faktisch in Frage stellen.

Grundsätzlich habe der Betriebsrat im Falle einer Betriebs­än­derung Anspruch auf Verhand­lungen über einen Interes­sen­aus­gleich. Gegen die Maßnahme der Umsetzung der 20 von 232 Mitarbeitern könne er jedoch nichts unternehmen, denn sie sei nicht unumkehrbar. Dadurch werde die Verhand­lungs­po­sition des Betriebsrats nicht geschwächt. Wolle er schon diese Maßnahme untersagen lassen, ginge es ihm nur um die Stärkung seiner Verhand­lungs­po­sition. Es drohe nicht der Verlust derselben. Dies reiche für eine Untersagung aber nicht aus.

Die Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts kann nicht angefochten werden.

Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 19. Juni 2014 (AZ: 7 TaBVGa 1219/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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