Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Betriebsrat: Keine Kündigung wegen Seminar­tä­tigkeit

(DAV). Arbeitet ein Betriebsrat aufgrund seiner Betriebs­rats­tä­tigkeit wöchentlich sieben­einhalb Stunden mehr als sein Arbeits­vertrag vorsieht, ergibt sich daraus, dass er Überstunden auszugleichen hat. Diesen Ausgleich darf er nutzen, um als Seminar­re­ferent für eine Gewerk­schaft tätig zu sein.

Sein Arbeitgeber darf ihm deswegen nicht kündigen, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ohne Sonder­urlaub Referent für Gewerk­schafts­seminar

Ein Betriebs­rats­mitglied, Mitarbeiter eines Kranken­hauses, leitete als Referent für eine Gewerk­schaft Seminare. An den Veranstal­tungstagen erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz. Anders als zuvor gewährte der Kranken­haus­be­treiber, sein Arbeitgeber, hierfür keinen Sonder­urlaub und mahnte das Verhalten des Mitarbeiters mehrfach ab. Als dieser im März 2013 wiederum ein Seminar abhielt, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur fristlosen Kündigung.

Kein Arbeits­zeit­verstoß

Der Kranken­haus­be­treiber ging vor Gericht und stellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat. Damit hatte er jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Es gebe keinen Grund für eine fristlose Kündigung, entschieden die Richter des Landes­ar­beits­ge­richts Düsseldorf. Der Mitarbeiter habe seine Arbeitszeit auf 31 Wochen­stunden reduziert. Er sei nach einer Arbeits­zeit­re­gelung aus dem Jahre 2001 aber verpflichtet, täglich innerhalb der betriebs­üb­lichen Arbeitszeit für Betriebs­rats­tä­tigkeit anwesend zu sein. Dies entspreche einer 38,5-Stunden-Woche. Die dadurch entste­henden Überstunden solle das Betriebs­rats­mitglied jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Vor diesem Hintergrund liege also kein Arbeits­zeit­verstoß vor, wenn der Mann tageweise Seminare leite. Überschreite er den Ausgleichs­zeitraum im Einzelfall geringfügig, dürfe ihm deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen sei eine „Soll“-Vorschrift und keine „Muss“-Vorschrift.

Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf am 30. Januar 2014 (AZ: 15 TaBV 100/13)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück