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Betriebsrat darf Zustimmung zu Leihar­beit­nehmern verweigern

(red/dpa). Das Arbeitsrecht sieht vielfältige Mitbestim­mungs­mög­lich­keiten des Betriebsrats vor. So auch hinsichtlich des dauerhaften Einsatz von Leihar­beit­nehmern.

Der Betriebsrat kann hierzu seine Zustimmung verweigern. Dies tut er zu Recht, wenn die Leihar­beit­nehmer auf so genannten Dauerar­beits­plätzen beschäftigt werden sollen. Dies stellte das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg klar.

Dauerhafter Einsatz von Leihar­beit­nehmern

Das Unternehmen betreibt mehrere Kliniken und beschäftigte circa 360 feste Mitarbeiter sowie 125 Leihar­beit­nehmer. Die Leihar­beit­nehmer vermittelt überwiegend eine Personalagentur, die zu demselben Konzern gehört.

Der Arbeitgeber beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von Leihar­beit­nehmern auf Arbeits­plätze, für die Dauerbe­schäf­ti­gungs­bedarf besteht. Der Betriebsrat lehnte jedoch ab. Daraufhin beantragte der Arbeitsgeber beim Arbeits­gericht, die Zustimmung zu ersetzen. Er wolle die Leihar­beit­nehmer nur auf zwei Jahre befristet einstellen. Daher liege keine Dauerleihe vor.

Leihar­beit­nehmer: Betriebsrat kann Zustimmung verweigern

Sowohl beim Arbeits­gericht als auch beim Landes­ar­beits­gericht war der Arbeitgeber erfolglos. Nach Ansicht der Gerichte hat der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht verweigert. Der Einsatz von Leihar­beit­nehmern dürfe nur „vorüber­gehend“ erfolgen. Dies sei eben dann nicht der Fall, wenn sie auf Arbeits­plätzen beschäftigt würden, für die ein Dauerbe­schäf­ti­gungs­bedarf bestehe. Der Gesetzgeber habe das Ziel gehabt, einen Missbrauch der Arbeit­neh­mer­über­lassung zu verhindern. Daher müsse das Merkmal „vorüber­gehend“ ernst genommen werden.

Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 16. April 2013 (AZ: 3 TaBV 1983/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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