Der Betriebsrat kann hierzu seine Zustimmung verweigern. Dies tut er zu Recht, wenn die Leiharbeitnehmer auf so genannten Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden sollen. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar.
Dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern
Das Unternehmen betreibt mehrere Kliniken und beschäftigte circa 360 feste Mitarbeiter sowie 125 Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer vermittelt überwiegend eine Personalagentur, die zu demselben Konzern gehört.
Der Arbeitgeber beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Arbeitsplätze, für die Dauerbeschäftigungsbedarf besteht. Der Betriebsrat lehnte jedoch ab. Daraufhin beantragte der Arbeitsgeber beim Arbeitsgericht, die Zustimmung zu ersetzen. Er wolle die Leiharbeitnehmer nur auf zwei Jahre befristet einstellen. Daher liege keine Dauerleihe vor.
Leiharbeitnehmer: Betriebsrat kann Zustimmung verweigern
Sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht war der Arbeitgeber erfolglos. Nach Ansicht der Gerichte hat der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht verweigert. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern dürfe nur „vorübergehend“ erfolgen. Dies sei eben dann nicht der Fall, wenn sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt würden, für die ein Dauerbeschäftigungsbedarf bestehe. Der Gesetzgeber habe das Ziel gehabt, einen Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Daher müsse das Merkmal „vorübergehend“ ernst genommen werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 16. April 2013 (AZ: 3 TaBV 1983/13)
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