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Betriebsrat: Ausschluss bei Vergleich mit Hitler

(DAV). Der Betriebsrat ist die Vertretung der Mitarbeiter-Interessen. Seine Mitglieder werden gewählt. Daher kann man kaum Einfluss auf seine Besetzung nehmen. Was aber, wenn es innerhalb des Betriebsrates ordentlich kracht? Kann ein Mitglied ausgeschlossen werden?

Das Hessische Landes­ar­beits­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mitglied wegen eines bösen Vergleichs ausgeschlossen werden darf. Es stellte klar: Ein Vergleich der Betriebs­rats­vor­sit­zenden mit Hitler geht nicht und rechtfertigt den Ausschluss.

Zoff im Betriebsrat

In dem 13-köpfigen Betriebsrat gibt es schon seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betriebs­rats­vor­sit­zenden. So hat das betroffene Betriebs­rats­mitglied neben vielen anderen Mitarbeitern ein Gerichts­ver­fahren initiiert, die Betriebs­rats­vor­sitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. In einer Betriebs­rats­sitzung im März 2012 erklärte das Betriebs­rats­mitglied in Bezug auf die Vorsitzende: "33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden". Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebs­rats­mitglied schriftlich bei der Betriebs­rats­vor­sit­zenden. Es nutzte nichts: Der Betriebsrat zeigte sich schockiert und wollte das Betriebs­rats­mitglied unter anderem wegen dieser Äußerung ausschließen.

Ausschluss bestätigt

Mit Erfolg. Das Betriebs­rats­mitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetz­lichen Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflicht­ver­letzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwer­wiegend, so das Gericht. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung habe das Betriebs­rats­mitglied die Betriebs­rats­vor­sitzende mit Hitler gleich­gesetzt. Dies sei eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betriebs­rats­mitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betref­fenden Betriebs­rats­mitglied auch so gemeint gewesen. Das Entschul­di­gungs­schreiben rette die Situation nicht. Nach Ansicht des Gerichts war die Entschul­digung unvoll­ständig und eher als Ablenkungs­manöver gedacht.

Hessisches Landes­ar­beits­gericht am 23. Mai 2013 (AZ: 9 TaBV 17/13)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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