Die höchsten deutschen Arbeitsrichter hatten über einen Fall aus Hamburg verhandelt. Die Richter erklärten in ihrem Urteil, der Betriebsrat habe bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen, „wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben“, heißt es in der Begründung des Ersten Senats (1 ABR 73/12).
Eine Firma, die sich unter anderem mit der Installation und der Wartung von Aufzügen beschäftigt, hatte für ihren Betrieb in Hamburg die Pflichten beim Arbeitsschutz auf die dort beschäftigten Meister übertragen. Der Betriebsrat wurde nicht eingeschaltet. Das hatte die Arbeitnehmervertretung zu Recht moniert. Eine Rechtsbeschwerde des Unternehmens hatte vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht keinen Erfolg.