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Betriebsräte haben beim Arbeits­schutz Mitspra­cherecht

(dpa/red). Betriebsräte haben ein Mitbestim­mungsrecht, wenn es um die Organi­sation des Arbeits­schutzes in Unternehmen geht. Das hat der Erste Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts entschieden.

Die höchsten deutschen Arbeits­richter hatten über einen Fall aus Hamburg verhandelt. Die Richter erklärten in ihrem Urteil, der Betriebsrat habe bei betrieb­lichen Regelungen zum Gesund­heits­schutz mitzube­stimmen, „wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmen­vor­schrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungs­spielräume verbleiben“, heißt es in der Begründung des Ersten Senats (1 ABR 73/12).

Eine Firma, die sich unter anderem mit der Instal­lation und der Wartung von Aufzügen beschäftigt, hatte für ihren Betrieb in Hamburg die Pflichten beim Arbeits­schutz auf die dort beschäf­tigten Meister übertragen. Der Betriebsrat wurde nicht eingeschaltet. Das hatte die Arbeit­neh­mer­ver­tretung zu Recht moniert. Eine Rechts­be­schwerde des Unternehmens hatte vor dem höchsten deutschen Arbeits­gericht keinen Erfolg.

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