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Betriebliche Alters­ver­sorgung und Erwerbs­ein­kommen

(DAV). Immer mehr Menschen arbeiten auch nach Erreichen des Renten­alters, um ihre finanzielle Situation zu verbessern oder aktiv zu bleiben. Der Wegfall der Hinzuver­dienst­grenzen in der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung ab 2023 verstärkt diesen Trend. Doch was passiert mit der Betriebsrente, wenn parallel Erwerbs­ein­kommen erzielt wird?

Diese Frage hat das Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23) grundlegend beantwortet: Die Anrechnung von Einkommen auf eine Betriebsrente ist zulässig, wenn dies in den Versor­gungs­be­stim­mungen ausdrücklich geregelt ist.

Anrechnung von Einkünften auf Betriebsrente

Im Kern ging es um einen Kläger, der neben seiner vorzeitig in Anspruch genommenen gesetz­lichen Altersrente Arbeits­ein­kommen erzielte. Dies führte nach einer tarifver­trag­lichen Regelung zu einer Kürzung seiner Betriebsrente auf null.

Das LArbG Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Die Richter stellten klar, dass eine Anrechnung von Erwerbs­ein­kommen auf die Betriebsrente zulässig ist, wenn dies in den Versor­gungs­be­stim­mungen ausdrücklich geregelt ist.

Warum darf der Arbeitgeber das Gehalt anrechnen?

Das LArbG Düsseldorf wies darauf hin, dass die Regelungen des Betriebs­ren­ten­ge­setzes (BetrAVG) eine Anrechnung von Erwerbs­ein­kommen nicht ausschließen. Weder § 5 Abs. 2 noch § 6 BetrAVG verbieten diese Praxis, solange die Voraus­set­zungen in der Versor­gungs­ordnung transparent geregelt sind.

Die Anrech­nungs­klausel verstößt auch nicht gegen den Gleich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleich­be­handlung von Erwerbs­tätigen und Ruheständlern sei bei einer Gesamt­ver­sor­gungs­zusage gerecht­fertigt, da diese auf die Aufrecht­erhaltung des Lebens­standards im Alter abziele.

Klarheit für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer

Das Urteil gibt Arbeit­gebern Rechts­si­cherheit bei der Gestaltung von Versor­gungs­ord­nungen. Es zeigt aber auch, dass Versor­gungs­re­ge­lungen präzise formuliert sein müssen, um einer gericht­lichen Überprüfung standzu­halten. Für Arbeit­nehmer bedeutet dies, dass sie die Bedingungen ihrer Betriebsrente genau kennen sollten, insbesondere wenn sie vorzeitig in den Ruhestand gehen oder weiter­ar­beiten wollen.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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