(DAV). Immer mehr Menschen arbeiten auch nach Erreichen des Rentenalters, um ihre finanzielle Situation zu verbessern oder aktiv zu bleiben. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2023 verstärkt diesen Trend. Doch was passiert mit der Betriebsrente, wenn parallel Erwerbseinkommen erzielt wird?
Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23) grundlegend beantwortet: Die Anrechnung von Einkommen auf eine Betriebsrente ist zulässig, wenn dies in den Versorgungsbestimmungen ausdrücklich geregelt ist.
Anrechnung von Einkünften auf Betriebsrente
Im Kern ging es um einen Kläger, der neben seiner vorzeitig in Anspruch genommenen gesetzlichen Altersrente Arbeitseinkommen erzielte. Dies führte nach einer tarifvertraglichen Regelung zu einer Kürzung seiner Betriebsrente auf null.
Das LArbG Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Die Richter stellten klar, dass eine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Betriebsrente zulässig ist, wenn dies in den Versorgungsbestimmungen ausdrücklich geregelt ist.
Warum darf der Arbeitgeber das Gehalt anrechnen?
Das LArbG Düsseldorf wies darauf hin, dass die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht ausschließen. Weder § 5 Abs. 2 noch § 6 BetrAVG verbieten diese Praxis, solange die Voraussetzungen in der Versorgungsordnung transparent geregelt sind.
Die Anrechnungsklausel verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung von Erwerbstätigen und Ruheständlern sei bei einer Gesamtversorgungszusage gerechtfertigt, da diese auf die Aufrechterhaltung des Lebensstandards im Alter abziele.
Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Urteil gibt Arbeitgebern Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Versorgungsordnungen. Es zeigt aber auch, dass Versorgungsregelungen präzise formuliert sein müssen, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Bedingungen ihrer Betriebsrente genau kennen sollten, insbesondere wenn sie vorzeitig in den Ruhestand gehen oder weiterarbeiten wollen.
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- red/dav