Grundsätzlich bleibt es bei der Unterhaltspflicht, stellt das Oberlandesgericht Naumburg klar. Für Kinder kann der betreuende Elternteil auch den Mindestbetrag des Kindesunterhalts für die Kinder verlangen. Dieser Mindestunterhalt kann aber teilweise oder ganz entfallen, wenn der betreuende Elternteil wesentlich mehr verdient als der andere. Er entfällt dann ganz, wenn der eine Elternteil das Dreifache des anderen verdient, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die gut verdienende Mutter
Nach der Trennung leben die beiden Kinder bei der Mutter. Der Vater arbeitet als Kraftfahrer und verdient etwa 1.200 Euro, die Mutter als Chemikantin bis zu 1.200 Euro. Die Mutter verlangte Mindestunterhalt für die beiden Kinder. Das Amtsgericht entschied, dass der Vater lediglich 66 Prozent des Mindestunterhalts zahlen müsse. Da der Mutter der Betrag nicht ausreichte, legte sie Beschwerde ein.
Gericht: Beim Dreifachen ist der Kindesunterhalt bei Null
Damit war sie teilweise erfolgreich. Das Gericht ging von der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit des Vaters aus. Er habe eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Daher müsse er bereit sein, bis zu 48 Stunden zu arbeiten oder neben seiner Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit anzunehmen. Damit könne er mindestens 1.400 Euro Nettoeinkommen insgesamt erzielen. Deswegen müsse er trotz des Einkommensunterschieds noch 93 Prozent des Mindestunterhalts für die Kinder zahlen. Erst wenn die Mutter das Dreifache von seinem Einkommen verdiene, müsse er keinen Unterhalt mehr zahlen.
Oberlandesgericht Naumburg am 2. August 2012 (AZ: 8 UF 102/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de