(DAV). Schwerhörigkeit ist ein weit verbreitetes Problem, das die Lebensqualität erheblich einschränken kann. Moderne Hörgeräte können Abhilfe schaffen und Betroffenen zu einem deutlich besseren Hörverständnis verhelfen. Doch die Kosten für hochwertige Hörgeräte sind oft hoch und nicht immer sind die Krankenkassen bereit, die vollen Kosten zu übernehmen.
Versicherte haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein nicht aufzahlungspflichtiges Hörgerät, wenn es gegenüber einem aufzahlungsfreien Gerät einen objektiven Gebrauchsvorteil bietet. Im zugrunde liegenden Fall reichte eine Verbesserung des Sprachverstehens um 5 Prozent aus, um den Anspruch zu begründen.
Kleiner Hörgewinn, große Wirkung
In dem von anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall ging es um einen Mann, der auf dem rechten Ohr an einer mittelgradigen und auf dem linken Ohr an einer hochgradigen Schwerhörigkeit litt.
Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Hörgeräten, die ihm einen Hörgewinn von 5 % im Vergleich zu den von der Krankenkasse angebotenen Festbetragsgeräten ermöglichten. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die teureren Geräte ab, da der Hörgewinn zu gering sei.
Urteil: Jedes Wort zählt
Das Landessozialgericht Celle-Bremen gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten fest, dass auch ein geringer Hörgewinn im Alltag einen großen Unterschied machen kann. Im vorliegenden Fall bedeute der Hörgewinn von 5 Prozent, dass der Kläger jedes 20. Wort besser verstehen könne. Dies führe zu einer "wesentlichen Verbesserung" und einem "erheblichen Gebrauchsvorteil", so das Gericht.
Was bedeutet das Urteil für die Betroffenen?
Menschen mit Hörbehinderungen. Es zeigt, dass Krankenkassen die Kostenübernahme für teurere Hörgeräte nicht pauschal ablehnen dürfen, wenn diese im Vergleich zu Festbetragsgeräten nur einen geringen Hörgewinn bieten. Vielmehr müssen sie im Einzelfall prüfen, ob der Hörgewinn für den Versicherten einen "wesentlichen Gebrauchsvorteil" darstellt.
Wie wird der Gebrauchsvorteil ermittelt?
Zur Ermittlung des Gebrauchsvorteils können verschiedene Faktoren herangezogen werden. Neben objektiven Messungen des Hörgewinns, wie sie im vorliegenden Fall mit dem Freiburger Sprachtest durchgeführt wurden, können auch subjektive Eindrücke des Versicherten eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in einem Hörtagebuch detailliert beschrieben, wie sich der Hörgewinn in verschiedenen Alltagssituationen positiv auswirkt. Solche Aufzeichnungen können helfen, den Gebrauchsnutzen zu belegen und die Krankenkasse von der Notwendigkeit der Kostenübernahme zu überzeugen.
Fazit: Kämpfen lohnt sich!
Das Urteil des LSG Celle-Bremen stärkt die Rechte hörbehinderter Menschen und unterstreicht die Bedeutung einer optimalen Hörgeräteversorgung. Betroffene sollten sich nicht scheuen, ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen und notfalls auch den Klageweg zu beschreiten.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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