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Tipps&Urteile

Besser hören: Wann die Krankenkasse teure Hörgeräte bezahlen muss

(DAV). Schwer­hö­rigkeit ist ein weit verbreitetes Problem, das die Lebens­qualität erheblich einschränken kann. Moderne Hörgeräte können Abhilfe schaffen und Betroffenen zu einem deutlich besseren Hörver­ständnis verhelfen. Doch die Kosten für hochwertige Hörgeräte sind oft hoch und nicht immer sind die Kranken­kassen bereit, die vollen Kosten zu übernehmen.

Versicherte haben einen Anspruch auf Kosten­übernahme für ein nicht aufzah­lungs­pflichtiges Hörgerät, wenn es gegenüber einem aufzah­lungs­freien Gerät einen objektiven Gebrauchs­vorteil bietet. Im zugrunde liegenden Fall reichte eine Verbes­serung des Sprach­ver­stehens um 5 Prozent aus, um den Anspruch zu begründen.

Kleiner Hörgewinn, große Wirkung

In dem von anwalt­auskunft.de mitgeteilten Fall ging es um einen Mann, der auf dem rechten Ohr an einer mittel­gradigen und auf dem linken Ohr an einer hochgradigen Schwer­hö­rigkeit litt.

Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Hörgeräten, die ihm einen Hörgewinn von 5 % im Vergleich zu den von der Krankenkasse angebotenen Festbe­trags­geräten ermöglichten. Die Krankenkasse lehnte die Kosten­übernahme für die teureren Geräte ab, da der Hörgewinn zu gering sei.

Urteil: Jedes Wort zählt

Das Landes­so­zi­al­gericht Celle-Bremen gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten fest, dass auch ein geringer Hörgewinn im Alltag einen großen Unterschied machen kann. Im vorlie­genden Fall bedeute der Hörgewinn von 5 Prozent, dass der Kläger jedes 20. Wort besser verstehen könne. Dies führe zu einer "wesent­lichen Verbes­serung" und einem "erheblichen Gebrauchs­vorteil", so das Gericht.

Was bedeutet das Urteil für die Betroffenen?

Menschen mit Hörbehin­de­rungen. Es zeigt, dass Kranken­kassen die Kosten­übernahme für teurere Hörgeräte nicht pauschal ablehnen dürfen, wenn diese im Vergleich zu Festbe­trags­geräten nur einen geringen Hörgewinn bieten. Vielmehr müssen sie im Einzelfall prüfen, ob der Hörgewinn für den Versicherten einen "wesent­lichen Gebrauchs­vorteil" darstellt.

Wie wird der Gebrauchs­vorteil ermittelt?

Zur Ermittlung des Gebrauchs­vorteils können verschiedene Faktoren herangezogen werden. Neben objektiven Messungen des Hörgewinns, wie sie im vorlie­genden Fall mit dem Freiburger Sprachtest durchgeführt wurden, können auch subjektive Eindrücke des Versicherten eine Rolle spielen. Im vorlie­genden Fall hatte der Kläger in einem Hörtagebuch detailliert beschrieben, wie sich der Hörgewinn in verschiedenen Alltags­si­tua­tionen positiv auswirkt. Solche Aufzeich­nungen können helfen, den Gebrauchs­nutzen zu belegen und die Krankenkasse von der Notwen­digkeit der Kosten­übernahme zu überzeugen.

Fazit: Kämpfen lohnt sich!

Das Urteil des LSG Celle-Bremen stärkt die Rechte hörbehin­derter Menschen und unterstreicht die Bedeutung einer optimalen Hörgerä­te­ver­sorgung. Betroffene sollten sich nicht scheuen, ihre Ansprüche mit anwalt­licher Hilfe gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen und notfalls auch den Klageweg zu beschreiten.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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