Neben einer Verurteilung drohen auch weitere finanzielle Einschnitte. So können die Unfallflüchtigen verpflichtet werden, sich an den Kosten für Schaden und Schmerzensgeld mit 2.500 bis 5.000 Euro zu beteiligen. Das Landgericht Heidelberg entschied: Ist dem Flüchtigen bewusst, dass ein Unfallbeteiligter verletzt wurde, liegt eine besonders schwerwiegende Unfallflucht vor. Der Flüchtige musste in dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall 5.000 Euro selbst zahlen.
Unfallflucht nach Unfall mit Verletzung eines Beteiligten
Der Unfallverursacher beging Unfallflucht, ein Unfallbeteiligter wurde verletzt. Weil dem Fahrer das bewusst war, erhielt er einen Strafbefehl wegen Unfallflucht und wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Versicherung zahlte dem Unfallverletzten mehr als 5.000 Euro Schmerzensgeld. Zumindest 5.000 Euro sollte der Unfallverursacher selbst zahlen. Die Versicherung verklagte ihn.
Gericht: Bei Personenschaden schwerwiegende Unfallflucht
Der Verursacher muss 5.000 Euro an die Versicherung zahlen, entschied das Gericht. Es liege eine besonders schwerwiegende Unfallflucht vor. Da er wegen der Unfallflucht bereits verurteilt worden sei, stehe fest, dass er den Unfall und die Verletzung mitbekommen habe. Für eine schwerwiegende Unfallflucht müssten „erschwerende Umstände“ hinzukommen. Dies sei hier gegeben, da er weitergefahren sei, obwohl er bemerkt habe, dass jemand verletzt worden sei. Somit müsse er den Höchstsatz der Beteiligung eines Unfallflüchtigen zahlen.
Landgericht Heidelberg am 23. Januar 2014 (AZ: 3 S 26/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de