In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war eine Autofahrerin aus einer Ausfahrt kommend nach links in die Fahrbahn eingebogen. Bereits nach etwa 14 Metern wollte sie erneut nach links in eine andere Straße abbiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich hinter ihr ein zweiter Autofahrer. Als er die Frau überholen wollte, kam es Einmündungsbereich der beiden Straßen zum Unfall. Der Fahrer forderte Ersatz seines Gesamtschadens von rund 6.500 Euro.
Besonders gefährliches Fahrmanöver
Die Frau hafte wegen ihres schwerwiegenden Verschuldens alleine für den Unfall, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Beim Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt würden wegen der besonderen Gefahren erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten. Diese habe die Frau verletzt. Bei ihrem Fahrmanöver hätten diese Sorgfaltspflichten über das eigentliche Einbiegen hinaus fortgewirkt.
Die Richter sahen eine „besondere und anhaltende Gefährlichkeit des Fahrmanövers“, da die Frau in die Fahrbahn eingebogen sei, um unmittelbar danach wiederum nach links abzubiegen, obwohl sie das herannahende Fahrzeug bemerkt habe. Ihre Absicht abzubiegen sei für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen. Die verlangsamte Fahrweise hätte auch eine gemächliche Beschleunigung zur Einordnung in den fließenden Verkehr sein können. Die Fahrerin hätte also zunächst das Fahrzeug des Klägers passieren lassen müssen oder sich in besonderem Maße vergewissern müssen, dass ihre Absicht, links abzubiegen, erkennbar war. Das habe sie jedoch nicht getan. Außerdem habe sie nicht durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorganges noch einmal den rückwärtigen Verkehr kontrolliert.
Oberlandesgericht Hamm am 7. März 2014 (AZ: 9 U 210/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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