Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied: So wie die Straßenmeisterei den Anspruch hat, steht dies grundsätzlich jedem zu, der eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung einsetzt. Also auch beispielsweise zur Reparatur des eigenen Fahrzeugs, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Unfall auf der Autobahn
Der Lkw-Fahrer hatte auf der Autobahn einen Unfall mit seinem Sattelschlepper. Im Bereich der Unfallstelle war das Erdreich durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff kontaminiert. Eine Spezialfirma musste das Erdreich ausheben. Für die Beseitigung der Leitplanke und spätere Wiedereinsetzung setzte die Autobahnmeisterei auch eigenes Personal ein. Vom Unfallverursacher verlangte sie den Ersatz der Personalkosten. Zur Ermittlung des Stundensatzes erhob sie auf den üblichen Stundensatz noch einen Zuschlag von 50 Prozent. Zuletzt stritten die Parteien über diesen Punkt.
Personalkosten sind zu ersetzen
Die Richter stellten grundsätzlich klar: „Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit anfallenden Kosten grundsätzlich zu ersetzen.“ Fordere man die Erstattung von Personalkosten, müsse man allerdings den Stundensatz genau ermitteln.
Wer also eigenes Personal einsetzt, muss die Gesamtpersonalausgaben durch die Gesamtstundenzahl dividieren. Ein Zuschlag ist nicht möglich, wenn dies nicht in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.
Oberlandesgericht Zweibrücken am 13. August 2014 (AZ: 1 U 71/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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