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Beschränkte Ausschreibung keine Diskri­mi­nierung Behinderter

(DAV). Stellen­aus­schrei­bungen müssen dem Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz gerecht werden. Allerdings können sie eingeschränkt werden, beispielsweise auf Arbeitslose oder von Arbeits­lo­sigkeit Bedrohte. Eine solche beschränkte Ausschreibung benach­teiligt einen Bewerber mit Behinderung nicht.

Das Arbeits­gericht Kiel hat mit dieser Begründung entschieden, dass einem behinderten Bewerber keine Entschä­digung nach dem Allgemeinen Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG) zusteht. Grundsätzlich sind aber öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, behinderte Bewerber – sofern sie geeignet sind –  zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzuladen, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Keine Einladung zum Vorstel­lungs­ge­spräch für einen Behinderten

Der zu 80 Prozent schwer behinderte Mann kommt aus dem franzö­sischen Sprachraum und arbeitet seit 2010 als angestellter Übersetzer. Er leitet Sprachkurse auf Basis von Lehrauf­trägen. 2014 schrieb eine Universität eine Stelle als wissen­schaft­licher Mitarbeiter und überwie­gender Tätigkeit in Französisch für einen Zeitraum von zwei Jahren aus. Die Ausschreibung erfolgte, weil der auf der Stelle tätige Mitarbeiter in Alters­teilzeit wechselte.

Der Übersetzer bewarb sich auf diese Stelle. Die Uni lud ihn jedoch nicht zum Bewerbungs­ge­spräch ein, nachdem klar war, dass er weder arbeitslos noch von Arbeits­lo­sigkeit bedroht war. Der Mann klagte auf eine Entschä­digung von 30.000 Euro nach dem AGG.

Keine Benach­tei­ligung Behinderter bei eingeschränkter Ausschreibung

Die Klage wurde abgewiesen. Der Mann sei ausschließlich deshalb nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen worden, weil er die formalen Voraus­set­zungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt habe. Zwar sei er ohne Zweifel für die Stelle geeignet, der Arbeitgeber habe aber die Ausschreibung auf Arbeitslose oder von Arbeits­lo­sigkeit bedrohte beschränken dürfen. Dadurch sei ein Bewerber mit Behinderung weder unmittelbar noch mittelbar benach­teiligt. Seine Nichtbe­rück­sich­tigung stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Behinderung.

Öffentliche Arbeitgeber müssten zwar grundsätzlich geeignete schwer­be­hinderte Bewerber zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einladen. Geschehe dies nicht, könne dies in der Regel ein Indiz für eine Benach­tei­ligung wegen Behinderung sein. Hier sei die Einladung jedoch allein deshalb nicht erfolgt, weil die formalen Voraus­set­zungen fehlten.

Arbeits­gericht Kiel am 19.September 2014 (AZ: öD 2 Ca 1194 c/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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