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Berufs­vor­be­reitende Maßnahme: Keine höherer Unterhalt

(red/dpa). Lebt ein volljähriges Kind bei einem Elternteil und nimmt an einer berufs­vor­be­rei­tenden Bildungs­maßnahme teil, so kann diese nicht auf anfallende Unterhalts­zah­lungen des anderen Elternteils angerechnet werden. Lediglich Maßnahmen, die direkt zur Schulaus­bildung zählen und keine berufs­be­zogenen Inhalte vermitteln, dürfen im Einzelfall angerechnet werden.

Auch wenn eine berufs­vor­be­reitende Maßnahme Inhalte zur Verbes­serung der Lese-, Rechtschreib- und Lernkom­petenz vermittelt, zählt diese Maßnahme nicht zur allgemeinen Schulaus­bildung. Daher begründet sie auch keine höhere Unterhalts­pflicht. Befindet sich ein volljähriges und bei einem Elternteil lebendes Kind in solch einer Maßnahme, so ist das andere Elternteil nicht zu höheren Unterhalts­zah­lungen verpflichtet. Dies trifft vor allem dann zu, wenn das unterhalts­pflichtige Elternteil lediglich einer gering­fügigen Beschäf­tigung nachgeht und entsprechend wenig verdient. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Keine höheren Unterhalts­zah­lungen

Die 20-jährige Tochter wohnt bei ihrem Vater. Vater und Tochter beziehen Hartz IV-Leistungen. Die junge Frau befindet sich in einer berufs­vor­be­rei­tenden Bildungs­maßnahme. Ihr Ziel ist es, durch die Verbes­serung ihrer Lese-, Rechtschreib- und Lernschwäche den Hauptschul­ab­schluss nachzuholen und anschließend eine berufliche Ausbildung aufzunehmen. Ihre Mutter geht einer gering­fügigen Beschäf­tigung nach und erhält ebenfalls ergänzend Leistungen nach dem SGB II.

Die Tochter stellte einen Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe. Sie wollte höhere Unterhalts­zah­lungen der Mutter gerichtlich durchsetzen. Sie begründete das damit, dass sie sich aufgrund der Qualifi­zie­rungs­maßnahme noch in der Schulaus­bildung befinde. Die Mutter habe daher eine erhöhte Erwerbs­pflicht, das heißt, sie müsse mehr arbeiten, um so die höheren Zahlungen leisten zu können. Der Vater wiederum kam nach Ansicht der Tochter bereits durch das Zusammenleben mit ihr und einer dadurch zwangs­läufig anfallenden Versorgung seiner Unterhalts­pflicht nach. 

Berufs­vor­be­reitende Maßnahme zählt nicht zur Vorbereitung eines Schulab­schlusses

Ohne Erfolg. Aus der Tatsache, dass Tochter an einer berufs­vor­be­rei­tenden Maßnahme teilnehme, lasse sich keine Sonder­stellung ableiten, so das Gericht. Eine solche Sonder­stellung, nämlich die Gleich­stellung mit einem minder­jährigen unverhei­rateten Kind, liege nur dann vor, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulaus­bildung befinde.

Letzteres sei hier nicht der Fall. Daher bestehe keine Pflicht zu höheren Unterhalts­zah­lungen. Die Qualifi­zie­rungs­maßnahme diene lediglich der allgemeinen Verbes­serung bereits vorhandener Fähigkeiten und einem qualifi­zierten Abschluss am Ende der Maßnahme. Durch die Einglie­derung der Qualifi­zierung in einen praktischen und in einen Berufs­schulteil zähle die Maßnahme nicht als allgemeine, sondern als berufs­be­zogene Ausbildung. Anderenfalls wäre auch der Vater entsprechend seiner Einkom­mens­ver­hältnisse am Unterhalts­bedarf der Tochter beteiligt. Dieser Unterhalts­bedarf sei nicht mit der allgemeinen Versorgung der Tochter durch die Bedarfs­ge­mein­schaft zu verrechnen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 03. Dezember 2014 (AZ 2 WF 144/14)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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