Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einem Berufskraftfahrer Recht geben, der alkoholisiert einen Unfall verursachte. Der Mann kann lediglich abgemahnt, aber nicht gekündigt werden.
LKW-Fahrer verursacht unter Alkoholeinfluss einen Unfall
Der Kraftfahrer arbeitet seit 1991 bei seinem Arbeitgeber. Im Jahr 2004 verursachte er einen Auffahrunfall, bei dem ein Sachschaden in Höhe von rund 28.000 Euro entstand. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, den Mitarbeiter schriftlich darauf hinzuweisen, dass er Vorsicht walten lassen solle.
2013 verursachte der Mann auf der Autobahn erneut einen Auffahrunfall. Der Fahrer des vorderen Fahrzeugs wurde leicht verletzt, bei beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Eine Alkoholkontrolle bei dem Kraftfahrer ergab einen Wert von 0,64 Promille. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen, insgesamt 450 Euro. Seinen Führerschein erhielt er nach zwei Wochen zurück.
Im Betrieb des Mannes gilt eine Arbeitsordnung, wonach Alkohol verboten ist. Auch im Arbeitsvertrag des Mitbearbeiters wird darauf Bezug genommen. Zuletzt im Jahr 2011 bestätigte der Kläger deren Erhalt. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger fristlos.
Alkoholkranker Berufskraftfahrer nicht ohne weiteres kündbar
Die Klage des Mitarbeiters hatte Erfolg. Zwar habe der Berufskraftfahrer seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt, da er den Lkw unter Alkoholeinfluss fuhr. Bei der Bewertung der Kündigung müsse allerdings auch seine Alkoholabhängigkeit berücksichtigt werden. Eine Kündigung sei nur dann möglich, wenn anzunehmen sei, dass der Mann aufgrund seiner Sucht seinen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen könne. „Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war", so das Gericht.
Besteht eine solche Bereitschaft, könne vom Arbeitgeber erwartet werden, das Fehlverhalten lediglich abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Landesarbeitsgericht hat eine entgegenstehende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin damit geändert.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12. August 2014 (AZ: 7 Sa 852/14)
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