Diese Regelung ist verfassungsmäßig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Der Fall
Die Rentenversicherung hatte im Falle einer 1951 geborenen Mutter jeweils zwölf Monate Kindererziehungszeiten für ihre beiden 1971 und 1974 Söhne berücksichtigt. Die Frau forderte jedoch eine Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeiten je Kind. Sie berief sich dabei auf das Grundgesetz.
Gericht: Aktuelle gesetzliche Regelung spiegelt Leistung der Mütter nicht angemessen wider
Die Richter wiesen die Klage der Frau ab. Die Rentenversicherung habe die Kindererziehungszeiten korrekt errechnet. Für eine weitergehende Berücksichtigung fehle es aktuell an der gesetzlichen Grundlage. Derzeit sei es auch nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber Frauen, die vor 1992 Mütter wurden, keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölfmonatigen Erziehungszeit einräume.
Allerdings, so die Richter, spiegele dies den von der Klägerin erbrachten Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nur unzureichend wider. Denn die Kindererziehung habe maßgebliche Bedeutung für das System der Altersversorgung, wie schon das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe. Der Generationenvertrag lasse sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Die bisherige Ausgestaltung des Sozialleistungsrechts führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, insbesondere solcher mit mehreren Kindern.
1996 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, hier für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen und langfristig die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auszuweiten. Allerdings hätten die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber dabei einen langjährigen Umsetzungszeitraum zugebilligt. Auch könne der Abbau der Benachteiligungen stufenweise vollzogen werden. Stichtagsregelungen seien zulässig. (BVerfG, Entscheidungen vom 7. Juli 1992 und 12. März 1996)
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe es bereits mehrere Reformfortschritte gegeben, erläuterten die Richter des Landessozialgerichts. Der Gesetzgeber habe sich also bislang keiner pflichtwidrigen Verzögerung bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten schuldig gemacht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 4. November 2013 (AZ: L 2 R 352/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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