(DAV). Wenn ein Arbeitnehmer länger krank ist, hat er Anspruch auf Krankengeld. Bei der Berechnung seines Anspruchs wird sein regelmäßiges Einkommen berücksichtigt. Gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu und wie verhält es sich mit anderen Einmalzahlungen?
Ein Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2023 (AZ: L 5 KR 3231/21) hat klargestellt, dass nur regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden, nicht aber Einmalzahlungen. Regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden also angerechnet, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wie berechnet sich das Krankengeld?
Ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Kläger erhielt nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber Krankengeld. Die Krankenkasse berechnete das Krankengeld auf der Grundlage des regelmäßigen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne zusätzliche unregelmäßige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Der Kläger klagte gegen diese Berechnung und verlangte die Einbeziehung aller Zahlungen.
Krankengeldberechnung: Regelmäßigkeit entscheidend
Das Landessozialgericht Stuttgart entschied, dass unregelmäßige und einmalige Zahlungen wie Sonderzahlungen oder Prämien mangels Regelmäßigkeit bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt bleiben. Ziel der Regelung ist es, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers vor der Arbeitsunfähigkeit realistisch abzubilden und Verzerrungen durch einmalige Sonderzahlungen zu vermeiden.
Verfassungsmäßigkeit der Deckelung
Die vom Kläger gerügte Begrenzung und Kürzung des Krankengeldes wurde vom Gericht als verfassungsgemäß bestätigt. Die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie einen angemessenen Lohnersatz gewährleisten sollen. Die Deckelung und Kürzung verhinderten eine Besserstellung durch das Krankengeld gegenüber dem regulären Arbeitsentgelt.
Welche Einmalzahlungen werden angerechnet?
Regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden berücksichtigt, da sie planbar und wiederkehrend sind. Unregelmäßige Zahlungen wie einmalige Prämien oder Boni aufgrund außergewöhnlicher Umstände werden nicht berücksichtigt. Diese Differenzierung stellt sicher, dass das Krankengeld die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers widerspiegelt und eine gerechte Berechnung ermöglicht.
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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- red/dav