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Tipps&Urteile

Berechnung des Kranken­geldes bei Einmal­zah­lungen

(DAV). Wenn ein Arbeit­nehmer länger krank ist, hat er Anspruch auf Krankengeld. Bei der Berechnung seines Anspruchs wird sein regelmäßiges Einkommen berück­sichtigt. Gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu und wie verhält es sich mit anderen Einmal­zah­lungen?

Ein Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts Stuttgart vom 13. Dezember 2023 (AZ: L 5 KR 3231/21) hat klarge­stellt, dass nur regelmäßig wieder­kehrende Zahlungen bei der Berechnung des Kranken­geldes berück­sichtigt werden, nicht aber Einmal­zah­lungen. Regelmäßige Einmal­zah­lungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden also angerechnet, erklärt die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Wie berechnet sich das Krankengeld?

Ein freiwillig gesetzlich kranken­ver­si­cherter Kläger erhielt nach sechswö­chiger Entgelt­fort­zahlung von seinem Arbeitgeber Krankengeld. Die Krankenkasse berechnete das Krankengeld auf der Grundlage des regelmäßigen Arbeits­entgelts der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeits­un­fä­higkeit, ohne zusätzliche unregel­mäßige Einmal­zah­lungen zu berück­sichtigen. Der Kläger klagte gegen diese Berechnung und verlangte die Einbeziehung aller Zahlungen.

Kranken­geld­be­rechnung: Regelmä­ßigkeit entscheidend

Das Landes­so­zi­al­gericht Stuttgart entschied, dass unregel­mäßige und einmalige Zahlungen wie Sonder­zah­lungen oder Prämien mangels Regelmä­ßigkeit bei der Berechnung des Kranken­geldes unberück­sichtigt bleiben. Ziel der Regelung ist es, die wirtschaftliche Situation des Arbeit­nehmers vor der Arbeits­un­fä­higkeit realistisch abzubilden und Verzer­rungen durch einmalige Sonder­zah­lungen zu vermeiden.

Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Deckelung

Die vom Kläger gerügte Begrenzung und Kürzung des Kranken­geldes wurde vom Gericht als verfas­sungsgemäß bestätigt. Die Berech­nungs­grundlagen des Kranken­geldes verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleich­heitssatz, da sie einen angemessenen Lohnersatz gewähr­leisten sollen. Die Deckelung und Kürzung verhin­derten eine Besser­stellung durch das Krankengeld gegenüber dem regulären Arbeits­entgelt.

Welche Einmal­zah­lungen werden angerechnet?

Regelmäßige Einmal­zah­lungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden berück­sichtigt, da sie planbar und wieder­kehrend sind. Unregel­mäßige Zahlungen wie einmalige Prämien oder Boni aufgrund außerge­wöhn­licher Umstände werden nicht berück­sichtigt. Diese Differen­zierung stellt sicher, dass das Krankengeld die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeit­nehmers widerspiegelt und eine gerechte Berechnung ermöglicht.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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