Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Beratungs­pro­tokoll: Anleger sollten auf Vollstän­digkeit bestehen

(DAV). Seit gut zwei Jahren müssen Banken Anlage­be­ra­tungen protokol­lieren. Nicht immer geben solche Schriftsätze exakt wieder, was Bankberater und Kunden mündlich vereinbart haben – im Zweifel zum Nachteil des Klienten: Es gilt das geschriebene Wort.

Der Fall

Das im Prozess behandelte Beratungs­ge­spräch rankte sich um den Kauf einer Eigentums­wohnung auf Kredit und deren Vermietung. Der Käufer behauptete, man habe ihm Informa­tionen vorent­halten. Im Gespräch mit dem Verkäufer sei nicht zur Sprache gekommen, dass die Mietein­nahmen nicht den laufenden Kredit abdecken. Im schrift­lichen Protokoll war dieser Umstand indes anders festge­halten:  Hier schrieb der Anlage­berater auf, dass von den Mietein­nahmen noch die Nebenkosten für Verwaltung und Rücklagen abzuziehen seien.

Die Entscheidung

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten des Verkäufers: Unterscheidet sich die mündliche von der schrift­lichen Verein­barung, hat das Protokoll Beweiskraft.

Im Zweifel nicht unterschreiben

„Anleger sollten vor der Unterzeichnung eines Beratungs­pro­tokolls zunächst kritisch und in aller Ruhe prüfen, ob die dargestellten Sachverhalte den Gesprächs­in­halten auch wirklich entsprechen“, empfiehlt Rechts­anwalt Paul H. Assies, Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Bank-und Kapital­marktrecht im DAV.

Wer Formulie­rungen nicht versteht, sollte einen Vertrag nicht blind unterschreiben: im Zweifelsfall kein Abschluss. Es empfehle sich, so Assies, im Zweifel einen unabhängigen Anwalt mit der Prüfung des Protokolls zu beauftragen und nicht sofort zu unterschreiben. Die Prüfungs­kosten seien im Zweifel deutlich geringer als mögliche Anlage­verluste.

Oberlan­des­gericht Bamberg am 14. November 2011 (AZ: 3 U 162/11)

Rechts­gebiete
Bank- und Kapital­marktrecht

Zurück