Der Fall
Das im Prozess behandelte Beratungsgespräch rankte sich um den Kauf einer Eigentumswohnung auf Kredit und deren Vermietung. Der Käufer behauptete, man habe ihm Informationen vorenthalten. Im Gespräch mit dem Verkäufer sei nicht zur Sprache gekommen, dass die Mieteinnahmen nicht den laufenden Kredit abdecken. Im schriftlichen Protokoll war dieser Umstand indes anders festgehalten: Hier schrieb der Anlageberater auf, dass von den Mieteinnahmen noch die Nebenkosten für Verwaltung und Rücklagen abzuziehen seien.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Verkäufers: Unterscheidet sich die mündliche von der schriftlichen Vereinbarung, hat das Protokoll Beweiskraft.
Im Zweifel nicht unterschreiben
„Anleger sollten vor der Unterzeichnung eines Beratungsprotokolls zunächst kritisch und in aller Ruhe prüfen, ob die dargestellten Sachverhalte den Gesprächsinhalten auch wirklich entsprechen“, empfiehlt Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank-und Kapitalmarktrecht im DAV.
Wer Formulierungen nicht versteht, sollte einen Vertrag nicht blind unterschreiben: im Zweifelsfall kein Abschluss. Es empfehle sich, so Assies, im Zweifel einen unabhängigen Anwalt mit der Prüfung des Protokolls zu beauftragen und nicht sofort zu unterschreiben. Die Prüfungskosten seien im Zweifel deutlich geringer als mögliche Anlageverluste.
Oberlandesgericht Bamberg am 14. November 2011 (AZ: 3 U 162/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.09.2013