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Beleuchteter Aschen­becher fehlt: Käufer darf Luxuswagen zurückgeben

Weil ein beleuchteter Aschen­becher fehlte hat der Besitzer eines Luxusautos auf die Rückab­wicklung des Kaufes seiner 135.000-Euro-Limousine geklagt. Beim 13. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg bekam er nun Recht.

Wie das Gericht mitteilte, wurde der Autohändler zur Rücknahme des Wagens und zur fast vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Weil der neue Besitzer mit dem Fahrzeug seit dem Kauf 2013 jedoch bereits gut 44 000 Kilometer zurück­gelegt hatte, musste er auf 18 000 Euro vom ursprünglich bezahlten Preis verzichten.

Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag vereinbart worden war, dass der Wagen mit einem fest instal­lierten, beleuchteten Aschen­becher geliefert werden sollte - das Vorgän­ger­modell der Luxusli­mousine hatte genau so ein Ausstat­tungs­detail. Weil eine Nachrüstung des neuen Fahrzeugs mit einem passenden Aschen­becher nicht möglich war, durfte der Vertrag rückgängig gemacht werden.

In erster Instanz hatte der enttäuschte Autokäufer beim Landgericht Osnabrück mit seiner Klage keinen Erfolg - mit der Berufung vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg dann aber doch.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 16. März 2015 (AZ: 13 U 73/14)

Rechts­gebiete
Kaufrecht Vertragsrecht

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