Wie das Gericht mitteilte, wurde der Autohändler zur Rücknahme des Wagens und zur fast vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Weil der neue Besitzer mit dem Fahrzeug seit dem Kauf 2013 jedoch bereits gut 44 000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste er auf 18 000 Euro vom ursprünglich bezahlten Preis verzichten.
Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag vereinbart worden war, dass der Wagen mit einem fest installierten, beleuchteten Aschenbecher geliefert werden sollte - das Vorgängermodell der Luxuslimousine hatte genau so ein Ausstattungsdetail. Weil eine Nachrüstung des neuen Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher nicht möglich war, durfte der Vertrag rückgängig gemacht werden.
In erster Instanz hatte der enttäuschte Autokäufer beim Landgericht Osnabrück mit seiner Klage keinen Erfolg - mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg dann aber doch.
Oberlandesgericht Oldenburg am 16. März 2015 (AZ: 13 U 73/14)
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