Die Verhältnismäßigkeit zwischen dem konkreten Vorfall und der Kündigung muss gewahrt sein, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen einer einmaligen Beleidigung im vertraulichen Gespräch kündigen darf.
Grobe Ehrverletzung: Vorgesetzten als Kollegenschwein beschimpft
Der technische Angestellte litt unter gesundheitlichen Problemen, die er auf die Arbeitsbedingungen am Prüfstand, an dem er tätig war, zurückführte. Ab Ende Oktober 2012 war er fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Im Februar 2013 fand ein Wiedereingliederungsgespräch statt.
Der Mitarbeiter strebte erfolglos die Versetzung in anderes Team an. Er gab an, dass er seinen Vorgesetzten, den Teamleiter, nicht akzeptiere und nannte ihn ein „Kollegenschwein“. Nachdem er sich mit einem Betriebsratsmitglied beraten hatte, stimmte er am Ende des Gesprächs dem Wiedereingliederungsplan seines Arbeitgebers und damit der Beschäftigung im bisherigen Team zu.
Das Unternehmen wollte dem Mitarbeiter nun jedoch kündigen, weil er seinen Vorgesetzten mehrfach in ehrverletzender Weise als Kollegenschwein bezeichnet habe. Es hörte dazu den Betriebsrat an. Dieser hatte Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung und legte Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein. Das Unternehmen kündigte dem Mann trotzdem fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und hatte in beiden Instanzen Erfolg. Weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung sei wirksam, entschieden die Richter. Beide Kündigungen seien unverhältnismäßig. Die Interessenabwägung falle hier zu Gunsten des Mitarbeiters aus.
Grobe Beleidigung ist erheblicher Verstoß
In der Tat habe dieser seinen Arbeitskollegen „grob beleidigt und erheblich gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen“. Diese erhebliche Ehrverletzung des Teamleiters habe der Arbeitgeber auch nicht hinnehmen müssen. Jedoch hätte eine Abmahnung ausgereicht. Sie wäre eine geeignete und angemessene Reaktion gewesen. Die Pflichtverletzung des Mannes sei auch nicht so schwer gewesen, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.
Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und der Mitarbeiter die Äußerung in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Teamleiters gemacht habe. Darüber hinaus würde die Kündigung den Mann aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Behinderung – Grad der Behinderung von 30 – besonders hart treffen.
Landesarbeitsgericht Köln am 7. Mai 2014 (AZ: 11 Sa 905/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.08.2015