Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine «erhebliche Ehrverletzung» des Vorgesetzten und «an sich» ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters einer Chemiefirma genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen.
Zuvor war er bei einem Personalgespräch von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden. Später machte er dann beim Rauchen mit Kollegen seinem Ärger Luft. Laut dem Urteil konnte er aber darauf vertrauen, dass dies nicht nach außen dringt. Zuvor hatten bereits mehrere Medien über das Urteil berichtet.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Juli 2014 (Az.: 5 Sa 55/14)
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